· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Honorararzt-Entscheidung des BGH: Weitreichende Konsequenzen für den Chefarzt!
von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| Applaus, Applaus: Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Oktober 2014 zur Liquidation wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte lässt Chefärzte jubeln (Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141 )! Denn wenn der Gesetzgeber nicht handelt, wird die Entscheidung für Chefärzte in Krankenhäusern weitreichende positive Auswirkungen haben. Dieser Beitrag analysiert die inzwischen vollständig vorliegenden Urteilsgründe, nachdem sich der Artikel in CB 11/2014 (Seite 1) noch auf die bis dato allein vorliegende BGH-Pressemitteilung beziehen musste. |
BGH: Honorararzt darf keine Wahlleistungen abrechnen!
In den Entscheidungsgründen stellt der BGH zunächst klar, dass Honorarärzte, die im Krankenhaus nicht fest angestellt sind, prinzipiell nicht berechtigt sind, wahlärztliche Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Dies war aus seiner Pressemitteilung nicht unbedingt herauszulesen.
Honorarärzte gehören weder zur internen Wahlleistungskette ...
Nach Auffassung des BGH wird in § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) der Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend definiert. Zu diesem Kreis gehören zunächst die an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses mit Privatliquidationsrecht (interne Wahlleistungskette). Honorarärzte gehören nach Meinung des BGH nicht zur internen Wahlarztkette, da sie im Krankenhaus weder angestellt sind noch dort als Beamte wirken.
... noch zur externen Wahlleistungskette
Zum Kreis der nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG liquidationsberechtigten Wahlärzte gehören zudem Ärzte und ärztlich geleitete Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten angestellten oder beamteten Krankenhausärzte tätig werden (externe Wahlarztkette). Honorarärzte gehören auch nicht zu dieser externen Wahlarztkette, wenn sie selbst ins Krankenhaus kommen n- beispielsweise um ihre Patienten dort zu operieren. Grund: Die Leistungen der externen Wahlarztkette müssen nach dem Gesetzeswortlaut außerhalb der Klinik erbracht werden.
PRAXISHINWEIS | Somit fällt die Konkurrenz operativ tätiger Honorarärzte für den Chefarzt bei ärztlichen Wahlleistungen grundsätzlich weg. |
Raum für die Tätigkeit von externen Ärzten bleibt nur dort, wo die Leistungen außerhalb des Krankenhauses erbracht werden - typischerweise bei Radiologen und Nuklearmedizinern, Pathologen und Fachärzten für Labormedizin. Hier muss die Leistung durch einen liquidationsberechtigten Chefarzt der internen Wahlarztkette im Rahmen der Behandlung veranlasst worden sein. Dies bedeutet: Zunächst muss eine Krankenhausbehandlung begonnen haben und dann festgestellt werden, dass die Leistung eines externen Wahlarztes (Honorararztes) zusätzlich erforderlich wird. Wenn der Chefarzt jedoch durch den Klinikträger gedrängt wird, Honorarärzte mit einer Behandlung zu beauftragen, ohne dass der Chefarzt den Patienten zuvor gesehen hat, fällt dies nun eindeutig nicht unter § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Solche Vorgehensweisen sind daher unzulässig.
Die überzeugenden Argumente des BGH
Zur Begründung für seine Rechtsauffassung nennt der BGH eine Reihe von Gründen, die nachfolgend kurz skizziert werden sollen:
- Zunächst wird auf den Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG verwiesen, der die Tätigkeit von Honorarärzten nicht vorsehe. Der Gesetzgeber habe in § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG die Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus auf dort angestellte oder beamtete Krankenhausärzte mit Liquidationsrecht beschränkt. Dies schließt den Honorararzt von der Erbringung wahlärztlicher Leistungen ausdrücklich aus.
- Die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte sei mit der KHEntgG-Systematik unvereinbar. Dieses Gesetz unterscheidet „allgemeine Krankenhausleistungen“ und „Wahlleistungen“. Denjenigen Patienten, die sich für allgemeine Krankenhausleistungen entscheiden, schuldet der Klinikträger Facharztstandard. Wer sich darüber hinaus für ärztliche Wahlleistungen entscheiden, möchte sich Leistungen besonders qualifizierter Ärzte zu den allgemeinen Krankenhausleistungen hinzukaufen.
- Die Patienten entscheiden sich somit für einen ärztlichen Standard, der über dem mit den allgemeinen Krankenhausleistungen geschuldeten Facharztstandard liegt. Honorarärzte würden nach Ansicht des BGH generell zunächst einmal nur Facharztstandard repräsentieren, den der Patient jedoch schon mit den allgemeinen Krankenhausleistungen erhält.
- Wären Honorarärzte berechtigt, wahlärztliche Leistungen abzurechnen, würde der Unterschied zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen und ärztlichen Wahlleistungen nivelliert. Dies hätte zur Folge, dass die gesonderte Berechnung wahlärztlicher Leistungen grundsätzlich zweifelhaft wäre, wenn sie sogar von „jedem“ Honorararzt liquidiert werden könnte, selbst wenn dieser nur den „normalen“ Facharztstandard bietet, der ja bereits bei allgemeinen Krankenhausleistungen gefordert wird.
Was dürfen externe Ärzte abrechnen?
Ärzte, die nicht im Krankenhaus angestellt sind, können wahlärztliche Leistungen zukünftig nur unter zwei Voraussetzungen abrechnen: Entweder sie gehören zur externen Wahlarztkette und erbringen wahlärztliche Leistungen außerhalb der Klinik - in Ergänzung zu den Hauptbehandlungsleistungen; oder sie werden als „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes in die Wahlleistungsvereinbarung aufgenommen. Hier verweist der BGH auf Stimmen in der Rechtsliteratur, die dies schon immer befürwortet haben. Ein „gewünschter“ Stellvertreter des Wahlarztes ist ein Arzt, den sich der Patient selbst ausgesucht hat, weil er über eine besondere Qualifikation auf einem bestimmten Teilgebiet der Medizin verfügt, die möglicherweise sogar noch über die Qualifikation des Wahlarztes selbst hinausgeht.
PRAXISHINWEIS | Die letztgenannte Konstellation ist in der Praxis jedoch die Ausnahme, sodass die Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch den Honorararzt hier nicht durch die „Hintertür“ wieder eingeführt werden kann. |
Besteht ein Liquidationsrecht des Krankenhausträgers?
Der BGH hatte über diese Frage zwar nicht zu entscheiden, gleichwohl lassen einige Ausführungen daran zweifeln, dass der BGH bei einem entsprechenden Fall dem Klinikträger ein eigenes Liquidationsrecht zuerkennen würde.
So heißt es in dem Urteil, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend festlegt. Damit gehören zu den liquidationsberechtigten Wahlärzten nur die Ärzte der internen und der externen Wahlarztkette, nicht aber der Krankenhausträger. Indem der BGH das Wort „abschließend“ wählt, wird man das Gericht so verstehen müssen, dass dem Krankenhausträger auch nicht über andere Vorschriften das Liquidationsrecht bei wahlärztlichen Leistungen eingeräumt werden kann.
Mit einem Liquidationsrecht des Klinikträgers kaum vereinbar sind auch diejenigen Urteilspassagen, wonach Leistungen der externen Wahlarztkette nur von angestellten oder beamteten Krankenhausärzten mit eigenem Liquidationsrecht im Rahmen der Behandlung des Wahlleistungspatienten veranlasst werden können. Bei einer Konstellation, bei welcher der Träger das Liquidationsrecht selbst ausüben will und seinen Chefärzten etwa nur eine Beteiligungsvergütung einräumt, können Leistungen der externen Wahlarztkette durch diese Chefärzte nicht veranlasst werden. Die Folge: Die Ärzte der externen Wahlarztkette können hier die von ihnen erbrachten wahlärztlichen Leistungen nicht liquidieren, dem Krankenhausträger entgehen mithin auch die mit diesen Ärzten vereinbarten Abgaben.
BGH eröffnet Chefärzte neue Chancen zur Abrechnung
Das BGH-Urteil definiert abrechenbare Wahlleistungen nicht nur als ärztliche Wahlleistungen, bei denen sich der Patient für einen bestimmten Arzt entscheidet, und als nicht-ärztliche Wahlleistungen, bei denen sogenannte Komfortleistungen hinzugekauft werden; er sieht hierunter auch medizinische Wahlleistungen fallen, mit dem Patienten die Anwendung einer bestimmten Methode und/oder den Einsatz eines bestimmten Medizinprodukts hinzukaufen möchten. Voraussetzung: Die Methode bzw. das Medizinprodukt sind nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen. Hier eröffnen sich für Chefärzte und Klinikträger zukünftig neue Möglichkeiten.