· Fachbeitrag · Digitalisierung
Beim eHBA für angestellte Krankenhausärzte gilt: Erst Kostenfrage klären, dann Antrag stellen!
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Der Zugriff auf die elektronische Patientenakte (ePA) und andere digitale Anwendungen im Gesundheitswesen erfordert vor dem Hintergrund des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (siehe Ende des Beitrags) von den Leistungserbringern einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Auch in Krankenhäusern ist dieser vom jeweiligen Arzt zu beantragen. Laut entsprechender Finanzierungsvereinbarung (s. u.) gilt, dass das Krankenhaus die Erstattung der Kosten an den antragstellenden Arzt weitergibt. Falls Sie als (Chef-)Ärztin oder (Chef-)Arzt noch keinen eHBA beantragt haben, gilt es, umsichtig zu handeln, um nicht auf den Kosten sitzenzubleiben. |
Regelungen zum eHBA für Krankenhäuser
Die Einführung der ePA und damit des Besitzes des eHBA erfolgte für niedergelassene Vertragsärzte zum 30.06.2021 verpflichtend. Für Krankenhäuser galt formal eine Frist bis zum 01.01.2021; allerdings wird diese Säumnis in Form eines einprozentigen Rechnungsabschlags für jeden voll-/teilstationären Fall erst seit dem 01.01.2022 sanktioniert.
Die Kosten des eHBA belaufen sich auf ca. 100 Euro jährlich. Für den Krankenhausbereich haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) mit dem GKV-Spitzenverband (GKV-SVI eine Finanzierungsvereinbarung getroffen, nach der die Kosten für den eHBA i. H. v. 46,50 Euro p. a. erstattet werden.
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