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  • · Fachbeitrag · Digitalisierung / Vertragsarztrecht

    Karte vergessen? Wissenswertes zur neuen elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB)

    von Rechtsanwältin Franziska Dickmann, LL.M., D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin, db-law.de

    | Seit Oktober 2024 besteht bei Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung die Möglichkeit zur Nutzung der elektronischen Ersatzbescheinigung (eEB), wenn ein Versicherter seine Gesundheitskarte vergessen hat oder die Karte nicht eingelesen werden kann, z. B. aufgrund eines Defekts. Auch Krankenhausärzte, die zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, können in diesem Rahmen auf die eEB zurückgreifen. Die eEB soll die bisherige Ersatzbescheinigung in Papierform ersetzen. Mittels der eEB können die Daten, die auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert sind, direkt in das Patientenverwaltungssystem (PVS) übernommen werden, wenn das PVS die entsprechenden technischen Voraussetzungen erfüllt. |

    Was ist die eEB?

    Die eEB wurde zum 01.10.2024 in Anlage 4a in den Bundesmantelvertrag‒Ärzte (BMV‒Ä) aufgenommen. Rechtsgrundlage für die Aufnahme ist der mit dem sog. Digital-Gesetz (Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens vom 22.03.2024) neu eingeführte § 291 Abs. 9 SGB V. Danach können die Versicherten, wenn sie Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nehmen, über eine von ihrer Krankenkasse angebotene Benutzeroberfläche online einen Versicherungsnachweis zur Vorlage beim Leistungserbringer anfordern. Der Versicherungsnachweis wird dann über ein sicheres Übermittlungsverfahren ‒ über den Kommunikationsdienst KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ‒ an den Leistungserbringer übermittelt. Die Einzelheiten ‒ u. a. auch die Regelung, dass die Nutzung der eEB ab dem 01.07.2025 für Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgungn verpflichtend ist ‒ sind in der Anlage 4a zum BMV-Ä (bei der KBV online unter iww.de/s12140) geregelt.

    Wie wird die eEB angefordert?

    Grundsätzlich ist die eEB vom Versicherten bei der Krankenkasse anzufordern. Dafür teilt der Versicherte über eine von der Krankenkasse zur Verfügung zu stellende Online-Benutzeroberfläche der Krankenkasse die KIM-Adresse des Arztes mit. Der Arzt kann den Versicherten dabei unterstützen, indem er die KIM-Adresse per QR-Code zur Verfügung stellt. Die Krankenkasse übermittelt sodann die auf der eGK gespeicherten Daten des Patienten als eEB an die KIM-Adresse.