· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Aktuelles Urteil zu den Aufschlägen nach § 275c SGB V (Strafzahlungen)
von RA, FA MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover
| § 275c Abs. 3 SGB V verpflichtet Krankenhäuser seit 2022, nach einer Leistungskürzung durch die Krankenkasse einen Aufschlag (Strafzahlung) auf die Rückzahlung der Differenz zwischen dem ursprünglichen und dem geminderten Abrechnungsbetrag zu zahlen. Streit besteht zu der Frage, ob diese Regelung nur für stationäre Behandlungen ab 2022 gilt oder auch für Fälle aus den Jahren 2020 oder 2021, bei denen die Kürzungsentscheidung der Krankenkasse jedoch aus dem Jahr 2022 stammt. Mehrere aktuelle Beschlüsse von Sozialgerichten stärken die Position der Krankenhäuser. |
Die außergerichtliche Lösung
Im CB 04/2022, Seite 4 haben wir bereits über die Problematik berichtet und empfohlen, Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Krankenkassen einzulegen, mit denen die Aufschläge angefordert werden, da die Regelung des § 275c Abs. 3 SGB V zumindest für Fälle, in denen der Patient sich vor 2022 in stationäre Behandlung begeben hat, nicht anwendbar sein dürfte. Wo die stationäre Behandlung des Patienten erst 2022 begonnen hat, sollte zumindest vorsorglich ebenfalls in allen Fällen Widerspruch eingelegt werden, bis die Entscheidung des Krankenhauses, ob man die Leistungskürzung akzeptiert oder nicht, getroffen worden ist.
Das Einlegen des Widerspruchs gegen den Bescheid der Krankenkasse, mit dem ein Aufschlag gefordert wird, hat zwar keine aufschiebende Wirkung, weshalb der Aufschlag grundsätzlich zu zahlen ist. Die Krankenkasse hat jedoch nach § 86a Abs. 3 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Möglichkeit, die Vollziehung ihrer Entscheidung über die Zahlung des Aufschlags ganz oder teilweise auszusetzen. In diesem Fall muss das Krankenhaus den Aufschlag erst einmal nicht zahlen. Einer solchen Lösung wird die Krankenkasse vor allem wohl unter zwei Voraussetzungen nähertreten:
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