· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Die neue Prüfverfahrensvereinbarung (3): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser
von RA, FA für MedR Malte Brinkmann und RA Dr. Tilman Clausen, FA für ArbR und MedR, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Zum 01.01.2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten (online unter iww.de/s5649 ). Sie präzisiert die in § 275c normierte Prüfung der Krankenhausabrechnung. Für Chefärzte und Krankenhäuser sind mit der neuen PrüfvV z. T. erhebliche Änderungen verbunden ( CB 12/2021, Seite 3 und CB 01/2022, Seite 3 ). Völlig neu ist jetzt das sog. Erörterungsverfahren, das einer Klageerhebung durch Krankenhaus oder Krankenkasse vorgeschaltet ist. Die Ausführungen zum Erörterungsverfahren (§ 9 PrüfvV) und zur Korrektur der Abrechnung (§ 11 PrüfvV) schließen die Beitragsreihe zur PrüfvV 2022 ab. |
§ 9 Erörterungsverfahren nach MD-Prüfung
Wenn die Krankenkasse entschieden hat, dass die Rechnung ganz oder teilweise unbegründet und zu kürzen ist, kann das Krankenhaus innerhalb von sechs Wochen diese Entscheidung bestreiten. Das Bestreiten ist vom Krankenhaus inhaltlich zu begründen (§ 9 Abs. 1 PrüfvV 2022). Parallel kann das Krankenhaus das Erörterungsverfahren einleiten.
Ein fehlendes oder verspätetes Bestreiten führt dazu, dass die Entscheidung der Krankenkasse als unstreitig gilt und nicht mehr korrigiert werden kann (§ 9 Abs. 2 PrüfvV 2022).
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