· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
Intensivmed. Komplexcode nur bei durchgängiger Anwesenheit eines Arztes abrechenbar!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Die Organisation der Dienstabläufe auf Intensivstationen vieler Krankenhäuser könnte sich durch eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 10.07.2019 zukünftig merklich verändern (Az. L 10 KR 538/15) und ist für die intensivmedizinisch tätigen Fachabteilungen eines Krankenhauses in mehrfacher Hinsicht von erheblicher Bedeutung. |
Zwei Ärzte für alle Patienten und Notfälle der Klinik
Das beklagte Krankenhaus rechnete in 18 Behandlungsfällen in den Jahren 2010 sowie 2011 die intensivmedizinische Komplexbehandlung (OPS-Code 8-980) gegenüber der klagenden Krankenkasse ab. Ein Strukturgutachten des MDK kam zu der Auffassung, dass das Strukturmerkmal der ständigen ärztlichen Anwesenheit auf der Intensivstation in den streitgegenständlichen Zeiträumen nicht erfüllt war.
Die Ausführungen des MDK zum Versorgungskonzept der Klinik sowie auch das eigene Vorbringen der Klinik ergaben, dass im Nachtdienst und am Wochenende sowohl ein diensthabender Anästhesist als auch ein Internist für die Intensivstation zuständig waren. Allerdings war der diensthabende Anästhesist auch damit betraut, in Notfallsituationen bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes tätig zu werden. Dies betraf sämtliche Notfälle, die nachts und am Wochenende die Klinik erreichten. Für diese Situationen stand zwar der internistische Intensivmediziner bereit, der allerdings während seiner Dienste auch für Aufgaben auf den Normalstationen eingeteilt war.
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