· Fachbeitrag · DRG-Abrechnung
OPS 8-980: Ärztliche Behandlungsleitung bedeutet nicht ständige Anwesenheit!
von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de
| Der OPS-Code 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung) verlangt im Rahmen seiner strukturellen Mindestmerkmale eine Behandlungsleitung durch einen Facharzt mit der Zusatzweiterbildung „Intensivmedizin“. Der Wortlaut der Mindestmerkmale gibt allerdings keinen Aufschluss darüber, in welcher Art und in welchem Umfang die Behandlungsleitung auf der Station organisiert und sichergestellt sein muss. Dementsprechend ist diese Frage häufig Gegenstand sozialgerichtlicher Verfahren. Das Sozialgericht (SG) München hat jetzt eine bemerkenswerte ‒ und für die Organisation der Behandlungsleitung relevante ‒ Entscheidung getroffen (Urteil vom 23.07.2020, Az. S 15 KR 2143/18). |
Was waren die Einwände der Kostenträger?
Der Kostenträger erhob Leistungsklage beim SG München und machte geltend, dass das Krankenhaus nicht über die Strukturvoraussetzung der Behandlungsleitung verfügen würde, um den OPS 8-980 abrechnen zu können. An Wochenenden und Feiertagen sei die Behandlungsleitung ausschließlich an den Rufdienst delegiert worden. Nach Ansicht des Kostenträgers sei jedoch die tägliche Anwesenheit der Behandlungsleitung mit der Zusatzweiterbildung Intensivmedizin auf den behandelnden Stationen notwendig. An Wochenenden und Feiertagen sei ein Rufdienst nicht ausreichend, um eine angemessene Anwesenheit auf der Intensivstation strukturell sicherzustellen. Eine verbindliche Anwesenheit der Behandlungsleitung auf der Intensivstation habe sich nicht ableiten lassen. Der Beurteilung des klagenden Kostenträgers lagen Strukturgutachten des MDK zugrunde.
Was wurde vom Krankenhaus bzgl. der Einwände erwidert?
Das Krankenhaus führte aus, dass das Merkmal der Behandlungsleitung erfüllt sei, da eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet gewesen sei und nur diese vom Wortlaut der Mindestmerkmale des OPS-Codes 8-980 vorausgesetzt werde. Eine ständige Anwesenheit des Behandlungsleiters sei nach dem Wortlaut des OPS nicht vorausgesetzt.
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