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  • · Fachbeitrag · DRG-Abrechnung

    OPS 8-980: Intensivmedizinische Versorgung auch auf IMC-Station möglich!

    von RA Malte Brinkmann, armedis Rechtsanwälte, Seesen, armedis.de

    | Der OPS 8-980 (Intensivmedizinische Komplexbehandlung Basisprozedur) enthält diverse, strukturelle Mindestmerkmale, die erfüllt sein müssen, damit die Prozedur abgerechnet werden darf. U. a. wird seitens der Kostenträger gefordert, dass die intensivmedizinische Komplexbehandlung exakt nur auf einer Intensivstation und nicht auf einer Intermediate Care (IMC) erbracht und abgerechnet werden darf. Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zu diesem Streitgegenstand ist bis dato nicht bekannt. Gleichwohl gibt es drei sozialgerichtliche Entscheidungen, die sich zu diesem Thema verhalten. |

    Uneinigkeit der Gerichte in puncto IMC

    In dem zugrunde liegenden jeweiligen Sachverhalt der eingangs erwähnten sozialgerichtlichen Entscheidungen wurde jeweils ein Patient auf der IMC-Station des behandelnden Krankenhauses aufgenommen und der OPS-Code 8-980 abgerechnet. Die Beurteilung der Sach- und schließlich Rechtslage durch die Sozialgerichte erfolgte jedoch nicht im Einklang. Während die Entscheidungen des Sozialgerichts (SG) Osnabrück (Urteil vom 13.01.2020, Az. S 46 KR 367/17) und des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG) (Urteil vom 15.02.2019, Az. L 4 KR 326/17) den Krankenhausträgern Recht geben und eine Abrechenbarkeit der intensivmedizinischen Komplexbehandlung auf einer IMC bestätigen, negiert das LSG NRW einen entsprechenden Vergütungsanspruch (Urteil vom 21.11.2019, Az. L 5 KR 621/17).

    Bezeichnung der behandelnden Fachabteilung irrelevant!

    Das SG Osnabrück stellt in nicht zu beanstandender Art und Weise fest, dass der Wortlaut des Komplexcodes nicht ausdrücklich fordert, dass die Behandlung tatsächlich auf einer Intensivstation vorgenommen werden muss. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch nicht nach der gebotenen streng am Wortlaut orientierten Auslegung (vgl. dazu BSG, Entscheidung vom 18.09.2008, Az. B 3 KR 15/07 R) daraus, dass in den Mindestmerkmalen zweimal ausdrücklich der Terminus technicus einer „Intensivstation“ verwendet wird. Die Bezeichnung einer Intensivstation sei vielmehr so zu verstehen, dass es sich bei einer Station, bei der die Mindestmerkmale erfüllt sind, um eine „Intensivstation“ im Sinne des OPS handelt, da auf dieser eine intensivmedizinische Versorgung nach der Abrechnungsbestimmung vorgenommen werden kann.