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  • · Fachbeitrag · DRG-Abrechnung

    Strukturprüfung nach § 275d SGB V: datenschutzrechtliche Probleme und Lösungen

    von RA und FA MedR, Dr. Tilman Clausen, Hannover, armedis.de und RA und FA MedR Dr. Kyrill Makoski, Düsseldorf, m-u-p.info

    | Nachdem man es schon nicht mehr zu hoffen gewagt hatte, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Richtlinie des MD Bund „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Codes nach § 275d SGB V (StrOPS-RL)“, Version 2022, inklusive aller Anlagen am 21.06.2022 genehmigt. Am 25.06.2022 (einem Samstag!) war die Richtlinie dann online ( iww.de/s6607 ). Dieser Beitrag befasst sich mit datenschutzrechtlichen Problemen, die aus der Umsetzung der o. g. Richtlinie entstehen können, ein Folgebeitrag liefert eine vorläufige Analyse der Richtlinie und zeigt auf, was auf die Krankenhäuser in den Strukturprüfungen 2022 voraussichtlich zukommen wird (vgl. auch CB 07/2021, Seite 14 ff.) |

    Beschränkung auf Vorgaben der DSGVO

    Wenn das Krankenhaus zusammen mit dem Strukturprüfungsantrag Unterlagen einreicht, die der Medizinische Dienst (MD) in der Richtlinie für das Jahr 2022 neu angefordert hat, werden u. a. auch personenbezogene Daten übermittelt. Fraglich ist, ob die Krankenhäuser dabei möglicherweise gegen die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) oder der kirchlichen Datenschutzgesetze verstoßen (sofern letztere in dem jeweiligen Krankenhaus Anwendung finden). Die folgenden Ausführungen beschränken sich auf die Prüfung der Vorgaben laut DSGVO, da die kirchlichen Datenschutzgesetze weitgehend identische Regelungen enthalten.

    Datenschutzrechtliche Probleme in der MD-Richtlinie

    In der Richtlinie des MD Bund nach § 283 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB V (StrOPS-RL) heißt es unter Ziffer 10 (S. 22/23), dass „die Verarbeitung einschließlich der Übermittlung der aus der Strukturprüfung gewonnenen Daten [...] ausschließlich für Zwecke der Begutachtung zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Codes nach Maßgabe der Richtlinie“ erfolgt und die Krankenhäuser verpflichtet seien, die für die Strukturprüfung erforderlichen (Anm. d. Red.: Hervorhebung durch die Verfasser) personen- und einrichtungsbezogenen Daten nach § 275d Abs. 1 SGB V dem MD zu übermitteln.