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  • · Fachbeitrag · Ermächtigte Chefärzte

    Persönliche Leistungserbringung bei Ermächtigung: EBM steuert Delegationserlaubnis!

    von Rechtsanwältin Anke Vorrink, LL.M., Kanzlei Klostermann pp., Bochum, www.klostermann-rae.de

    | Die obligaten Leistungsinhalte in den einzelnen Gebührenordnungspositionen (GOP) des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) muss der ermächtigte Chefarzt persönlich erbringen - eine Delegation ist nicht möglich. Dies stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 08.06.2016 klar (Az. L 3 KA 28/13, Abruf-Nr. 190526 ). Was genau heißt dies für ermächtigte Chefärzte? |

    Sachverhalt

    Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) nahm einen Chefarzt im Rahmen einer sog. nachträglichen sachlich-rechnerischen Richtigstellung in Regress. Der Chefarzt war Facharzt für Augenheilkunde und verfügte über eine persönliche Ermächtigung zur Erbringung von Leistungen zu Diagnose und Therapie auf Überweisung von Fachärzten für Augenheilkunde und (eingeschränkt) Leistungen auf Überweisung ermächtigter Ärzte.

     

    Der Grund für den Regress: Der ermächtigte Chefarzt habe seine Verpflichtung zur persönlichen Leistungserbringung verletzt. Die KV forderte 80 Prozent des vergüteten Honorars zurück.