· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht
Persönliche Ermächtigung bedeutet persönliche Leistungserbringung
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Bestimmte Krankenhausärzte sind persönlich dazu ermächtigt, an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen. Die Teilnahme ist an die persönliche Leistungserbringung geknüpft ( CB 01/2021, Seite 6 ff.). Diese wiederum unterliegt hohen Auflagen, wie ein persönlich ermächtigter Chefarzt erfahren musste: Er scheiterte mit seiner Klage gegen eine Honorarrückforderung der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vor dem Sozialgericht (SG) München (Urteil vom 16.03.2022, Az. S 38 KA 300/19, online unter dejure.org ; Urteil ist noch nicht rechtskräftig). |
SG München erkennt Verstoß gegen das Vertragsarztrecht
Die KVB hatte im Jahr 2016 ein Plausibilitätsprüfungsverfahren eingeleitet. Zwei Jahre zuvor war gegen den persönlich ermächtigten Chefarzt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber später eingestellt worden. Auch die den Chefarzt beschäftigende Klinik hatte Hinweise auf mögliche Verstöße gegen das Vertragsarztrecht gegeben. Da die Plausibilitätsprüfung diese Hinweise bestätigte, forderte die KVB im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung 85.586,73 Euro Honorar zurück.
Das SG München wies die gegen den Bescheid gerichtete Klage des Chefarztes ab. Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger gegen den Grundsatz der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen habe. Insofern sei die Honorarrückforderung nicht zu beanstanden.
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