· Fachbeitrag · Ermächtigung
Persönliche Leistungserbringung bei ermächtigten Ärzten: Gericht stellt Grundsätze auf
von Dr. Kyrill Makoski, Fachanwalt für Medizinrecht, Möller und Partner, Düsseldorf, www.moellerpartner.de
| Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich mit Urteil vom 16. Oktober 2015 mit der Frage der persönlichen Leistungserbringung bei ermächtigten Ärzten beschäftigt (Az. L 24 KA 24/11, Abruf-Nr. 146671 ). Die dort aufgestellten Grundsätze sollten von allen ermächtigten Ärzten beachtet werden. |
Der Fall
Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) hatte Honorarbescheide zugunsten eines ermächtigten Chefarztes für Nuklearmedizin aus den Jahren 1995 und 1996 in Höhe von 160.000 Euro aufgehoben. Der Chefarzt hatte laut Aussage seiner Mitarbeiter und auch laut eigener Einlassung nur die Chefarzt-Sprechstunde selbst durchgeführt; die szintigrafischen Untersuchungen wurden nicht von ihm, sondern von den nachgeordneten Ärzten erbracht. Der Chefarzt hatte zudem zugegeben, dass verschiedene Befunde von Mitarbeitern diktiert wurden; er habe diese dann jedoch persönlich eingehend überprüft.
Ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Chefarzt wurde eingestellt. Nunmehr klagte der Chefarzt auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags, da die KV nur die in den Sprechstunden erbrachten Leistungen vergütet hatte, aber nicht die Untersuchungen.
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