Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Flüchtlinge

    Worauf muss der Arzt bei der Behandlung und Abrechnung von Flüchtlingen achten?

    von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de

    | Zehntausende Flüchtlinge erreichen derzeit Deutschland. Viele von ihnen sind durch traumatische Erlebnisse in ihrer Heimat und während der Flucht in einem gesundheitlich schlechten Zustand. Vermehrt werden diese Flücht-linge daher auch Kliniken aufsuchen. Hier können sie Ärzte in akuten Fällen mit einem Behandlungsschein des örtlichen Sozialträgers medizinisch versorgen. Im Notfall ist jeder Flüchtling unbürokratisch zu behandeln. Dann kommt es auf die ausländerrechtliche Einordnung des Patienten nicht an, da über das Asyl- oder Sozialhilferecht die Kosten erstattet werden. |

    Wer erhält medizinische Leistungen?

    Der Arzt muss vor der Behandlung nicht prüfen, ob es sich beim Patienten um einen anerkannten Flüchtling handelt. Die Definition eines „Flüchtlings“ nach der Genfer Flüchtlingskonvention setzt voraus, dass die Person in ihrem Herkunftsland aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung eine Verfolgung fürchten muss. Dies trifft nicht auf sämtliche ausländische Personen zu, die derzeit in Deutschland um Asyl nachsuchen, sodass häufig nicht „auf den ersten Blick“ sicher ist, ob es sich bei den Patienten um Flüchtlinge im Sinne der Definition handelt oder nicht.

     

    Anspruch auf eine Behandlung - wenn auch eingeschränkt - nach § 6a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben nachfolgende Personengruppen: