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  • · Fachbeitrag · Gerichtsverfahren

    Diese Rechte und Pflichten haben Chefärzte als medizinische Sachverständige

    Von RA, FA MedR, FA ArbR, Dr. Bernhard Debong, Kanzlei Praxisrecht Dr. Fürstenberg & Partner, Heidelberg, praxisrecht.de

    | Kommt es für eine gerichtliche Entscheidung auf einen klärungsbedürftigen medizinischen Sachverhalt an, ernennt das Gericht einen medizinischen Sachverständigen und beauftragt diesen mit der Erstattung eines Gutachtens. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erteilt die Staatsanwaltschaft den Gutachtenauftrag. Im Einzelfall können auch Behörden ein Sachverständigengutachten einholen. Schließlich kann ein Chefarzt auch auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung als Privatgutachter tätig werden. Im Folgenden werden wesentliche rechtliche Aspekte der Tätigkeit eines Chefarztes als Gutachter beleuchtet. |

    Gutachtenauftrag und Ablehnung der Gutachtenerstattung

    In gerichtlichen Verfahren erfolgt die Bestellung zum Sachverständigen durch einen entsprechenden Gerichtsbeschluss. Auf der Grundlage dieses Beschlusses erteilt das Gericht dem Sachverständigen den Gutachtenauftrag. Grundsätzlich ist jeder (Chef-)Arzt zur Übernahme eines gerichtlichen Gutachtenauftrags verpflichtet. In den jeweiligen Verfahrensordnungen sind die Gründe geregelt, die den vom Gericht zum Sachverständigen bestellten Arzt berechtigen, die Erstattung des Gutachtens zu verweigern. Dies sind in erster Linie Gründe, die einen Zeugen berechtigen, das Zeugnis zu verweigern, also z. B. eine Ehe, auch wenn diese nicht mehr besteht, oder Verwandtschaftsverhältnisse mit einem Verfahrensbeteiligten.

     

    PRAXISTIPP | Gericht und Staatsanwaltschaft können einen Sachverständigen aber auch aus anderen Gründen von der Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens entbinden. Der praktisch häufigste Grund einer solchen Entbindung ist die Überlastung des Sachverständigen. Die Tatsachen, die die Überlastung des Sachverständigen begründen, sind dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft glaubhaft zu machen. Nach den Erfahrungen des Autors akzeptieren Gerichte und Staatsanwaltschaften plausible Darlegungen zu Überlastungssituationen und stellen keine hohen Anforderungen an die Glaubhaftmachung.