· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Leistungsgruppenvorgaben nach dem KHVVG: Das sind die wesentlichen Inhalte
von RA, FA MedR Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
| Wesentlicher Bestandteil der Strukturreform im Rahmen des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG; CB 09/2024, Seite 12 ff.) sind Leistungsgruppen. In § 135e Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V wird das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Leistungen in Leistungsgruppen einzuteilen und für jede dieser Leistungsgruppen Qualitätskriterien festzulegen. Diese Qualitätskriterien sollen insbesondere Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität der Leistungen beinhalten. Dies gilt für die Anforderungsbereiche der Erbringung verwandter Leistungsgruppen, der sachlichen Ausstattung, der personellen Ausstattung und sonstiger Struktur- und Prozesskriterien. |
Für jede Leistungsgruppe gibt es Mindestvoraussetzungen
Für jede Leistungsgruppe sind Mindestvoraussetzungen dieser Kategorien aufgeführt, die erfüllt sein müssen, um das Leistungsspektrum einer Leistungsgruppe und den entsprechenden Versorgungsauftrag erfüllen zu können. Bei der Erbringung verwandter Leistungsgruppen werden für jede Leistungsgruppe andere Leistungsgruppen aufgeführt, die ebenfalls vorgehalten werden müssen, wobei festgelegt wird, ob dies an dem jeweiligen Krankenhausstandort erfolgen muss oder ob es ausreicht, wenn diese in Kooperation mit einem anderen Standort vorgehalten werden. Beispielsweise muss für die Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ die Leistungsgruppe „Intensivmedizin“ am gleichen Standort erbracht werden, während es ausreicht, dass die Leistungsgruppe „Allgemeine Chirurgie“ in Kooperation erbracht wird.
Struktur- und Prozessvoraussetzungen
Bei der sachlichen Ausstattung wird genau festgelegt, welche medizinischen Geräte am Standort oder in Kooperation verfügbar sein müssen. Bei der Leistungsgruppe „Allgemeine Innere Medizin“ sind dies
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