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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Aktuelles Urteil: Gynäkologe haftet nur für Diagnosefehler, nicht aber für Diagnoseirrtum

    von Rainer Hellweg, Fachanwalt für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de

    | Zieht der Arzt aus vollständig erhobenen Befunden einen falschen Schluss, so unterliegt er einem Diagnoseirrtum. Hierfür muss er nicht haften - im Gegensatz zu einem Diagnosefehler. Dies stellte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem Urteil vom 29. Mai 2015 klar (Az. 26 U 2/13, Abruf-Nr. 145442 ). Geklagt hatte eine Patientin. Sie war Mutter geworden, obwohl der Gynäkologe ihr eine Spirale eingesetzt hatte. |

     

    Der Sachverhalt

    Die Patientin, die zwei Jahre nach dem Einsetzen der Spirale eine gesunde Tochter geboren hatte, verklagte den behandelnden Gynäkologen. Er hätte bei der seinerzeit durchgeführten Ultraschallkontrolle eine vorliegende Anomalie einer doppelten Anlage von Vagina und Uterus erkennen müssen - so ihr Vorwurf. Bei dieser Anomalie könne eine Spirale keine verhütende Wirkung entfalten. Die Patientin verlangte ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro, einen Verdienstausfall von rund 28.000 Euro sowie Unterhalts- und Betreuungskosten für die Tochter bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit.

     

    Die Entscheidung

    Im Berufungsverfahren gab das OLG dem Gynäkologen Recht und wies die Klage ab. Der Gynäkologe habe alle Untersuchungen vorgenommen, die nach dem medizinischen Standard beim Einsetzen der Spirale geboten gewesen seien. Insofern sei das Vorliegen eines Befunderhebungsfehlers zu verneinen. Für die vorliegende Anomalie hätten zuvor keine Hinweise bestanden, sodass der Gynäkologe hiernach nicht habe fahnden müssen, so die Richter.