· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Arzthaftungsprozesse: BGH stärkt Patientenrechte
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Häufig geht es in Arzthaftungsprozessen um den Vorwurf eines Aufklärungsfehlers ‒ und dann um die Frage nach der hypothetischen Einwilligung des Patienten. Feststellungen hierzu dürfen Gerichte nicht ohne Anhörung des Patienten treffen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit aktuellem Beschluss vom 21.06.2022 (Az. VI ZR 310/21 ) entschieden und damit die Patientenrechte im Prozess gestärkt. |
Der Sachverhalt und die Entscheidung der Vorinstanzen
Der vom BGH entschiedene Sachverhalt betraf eine Laserbehandlung am Auge. Während des Eingriffs kam es zu einem Kneifen des Auges, wodurch sich der Laserschnitt dezentrierte. Der Augenarzt brach die LASIK-Behandlung ab und führte sodann eine photoreaktive EXCIMER-Laserbehandlung (PRK) durch. Der Patient rügte in seiner Klage insbesondere eine unterbliebene präoperative Aufklärung betreffend die PRK-Operationstechnik.
Die Instanzgerichte wiesen die Klage noch ab und gaben dem Augenarzt Recht. Zwar sei der Patient über die Risiken der PRK-Operationstechnik nicht aufgeklärt worden. Eine Anhörung des Patienten hierzu sei gleichwohl nicht erforderlich gewesen, weil der von der Behandlerseite im Prozess erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung durchgreife. In seinen Schriftsätzen habe der Patient nicht deutlich machen können, warum er einer PRK ‒ fiktiv ‒ nicht zugestimmt hätte, obwohl er in die LASIK-Operation eingewilligt hatte.
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