· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Aufklärungsbogen allein reicht nicht zum Nachweis einer ausreichenden Patientenaufklärung
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Der Vorwurf des Patienten, vom behandelnden Arzt nicht richtig aufgeklärt worden zu sein, ist oft das scharfe Schwert des Arzthaftungsrechts. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung reicht es jedoch nicht immer aus, dass der Arzt einen ausgefüllten Aufklärungsbogen mit Anmerkungen vorlegen kann, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz vom 17.01.2018 zeigt (Az. 5 U 861/17). |
Der Fall
Im verhandelten Fall machte eine Patientin u. a. einen Aufklärungsfehler geltend und verlangte Schmerzensgeld. Sie sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, vielmehr habe es sich nur um ein kurzes fünf- bis zehnminütiges Gespräch gehandelt. In diesem sei es in erster Linie um ihre Operationsangst gegangen. Auch hätte sie als Türkin die Aufklärung in deutscher Sprache nicht verstanden. Das Landgericht wies ihre Klage in erster Instanz ab.
Die Entscheidungsgründe
Auf die Berufung hat das OLG das Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Ermittlung an das Landgericht zurückverwiesen: Von einer ordnungsgemäßen Aufklärung könne nicht allein aufgrund der vorgelegten Aufklärungsbögen ausgegangen werden. Diese könnten allenfalls ein Indiz für Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs bieten, seien jedoch kein Beleg dafür, dass tatsächlich ein ausreichendes Aufklärungsgespräch stattgefunden habe.
PRAXISTIPPS | Das OLG Koblenz stellt hier hohe Anforderungen an den Inhalt des Aufklärungsgesprächs und erhöht die Anforderungen an den Nachweis der Aufklärung deutlich. Handschriftliche Anmerkungen auf dem Aufklärungsformular würden hiernach für sich genommen für den Nachweis einer erfolgten mündlichen Aufklärung nicht grundsätzlich ausreichen. Ob sich diese neue Rechtsprechung durchsetzen wird, ist zwar fraglich ‒ jeder Arzt sollte aber den für ihn sichersten Weg wählen und folgendes beachten, um auf Nummer sicher zu gehen:
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