· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Urteil zu den Aufklärungspflichten des Arztes über Risiken einer kosmetischen Operation
von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de
| Es ist nicht ausreichend, dass der Arzt dem Patienten vor der Operation ein Aufklärungsformular übergibt, aus dem dieser weitere Informationen (z. B. über Risiken der OP) entnehmen kann ‒ der Arzt muss den Patienten mündlich aufklären ‒ bei Schönheitsoperationen sogar „schonungslos“ (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Beschluss vom 08.10.2019, Az. 4 U 1052/19). |
Der Fall
Eine damals 40-jährige Frau wollte sich den Po liften lassen („Brazilian butt lifting“). Der Schönheitschirurg, den sie aufsuchte, klärte sie nur mangelhaft auf, indem er ihr nach einem kurzen Gespräch ein Aufklärungsformular mitgab. Dieses war hinsichtlich der Risiken der Operation überdies verharmlosend. Bei der Operation schnitt der Arzt nicht nur den Po, sondern auch noch die Oberschenkel auf, um diese Regionen zu straffen. Im Ergebnis leidet die Frau nun unter dauernden Schmerzen und bleibenden Narben. Sie verklagte den Arzt wegen fehlerhafter Aufklärung. Das Landgericht gab ihrer Klage statt. Das sah der Arzt nicht ein und ging in Berufung.
Die Entscheidung
Das OLG Dresden sagte dem Arzt nun in einem Hinweisbeschluss, dass es seine Berufung als unbegründet zurückweisen wird, weil er die Frau tatsächlich nicht richtig aufgeklärt habe. Dabei stellte das Gericht folgende Grundsätze der Aufklärung bei kosmetischen Operationen heraus:
- Bei einer kosmetischen Operation ist die Aufklärung „schonungslos“ auf das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen, auch zur Wahl der Behandlungsmethode zu erstrecken.
- Hierzu gehört auch die Aufklärung über das Risiko chronischer, bleibender Schmerzen infolge der Operation.
- Bei einer rein kosmetischen Operation ist in der Regel von der Plausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts („Ich hätte es mir bei richtiger Aufklärung noch einmal überlegt!“) auszugehen.
- Auch wenn der Patient anlässlich früherer kosmetischer Operationen aufgeklärt wurde, entfällt diese Aufklärungspflicht nicht. Aus der früheren Aufklärung kann nicht geschlossen werden, dass der Patient über die erforderlichen medizinischen Kenntnisse verfügt, um die Risiken des konkreten operativen Eingriffs einschätzen zu können.
Diesen Anforderungen genügt die Aufklärung aus Sicht des Gerichts nicht: Über die Operationserweiterung an der Oberschenkelinnenseite wurde die Patientin nicht ausreichend aufgeklärt. Insoweit war es nicht ausreichend, dass sie den Aufklärungsbogen zuvor erhalten hatte und sich auch über die mögliche Straffung an der Oberschenkelinnenseite hätte informieren können. Die Aufklärung hätte mündlich durch den Behandelnden erfolgen müssen (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unstreitig wurde im Aufklärungsgespräch die Straffung der Oberschenkelinnenseite nicht besprochen. Gegenstand des Gesprächs war vielmehr nur die Straffung des Gesäßes. Entsprechend ist auch nur diese Operationsvariante im Aufklärungsbogen angekreuzt worden.
Ob am Tag der Operation ‒ wenige Stunden vor dem Eingriff ‒ über eine Oberschenkelinnenstraffung gesprochen worden ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, so war die Aufklärung nicht rechtzeitig nach § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Aufklärung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Zwar mag bei risikoarmen diagnostischen und ambulanten Eingriffen eine Aufklärung am Tag der Durchführung des Eingriffs ausreichend sein. Hier handelt es sich jedoch nicht um einen solchen einfachen Eingriff.
Die Aufklärung ist im Übrigen deshalb unzureichend gewesen, weil die Patientin nicht auf die Gefahr von chronischen Schmerzen hingewiesen worden ist. In dem Aufklärungsbogen wird vielmehr der Eindruck erweckt, dass die Schmerzen nur vorübergehender Natur sind. Dort heißt es: „In den ersten Tagen nach dem Eingriff werden Sie durch die Straffung des Gewebes ein stärkeres Spannungsgefühl und auch den üblichen Wundschmerz verspüren. Während der Wundschmerz innerhalb weniger Tage nachlässt, bildet sich das Spannungsgefühl meist erst ca. nach vier bis sechs Wochen zurück.“ Aus dem Hinweis auf „unterschiedliche Schmerzen“ wird der Patient nur entnehmen können, dass Dauer und Intensität variieren können, aber nicht, dass sie dauerhaft bleiben können. Das Risiko von bleibenden Schmerzzuständen ist hiervon nicht umfasst.
FAZIT | Die anerkanntermaßen hohen Anforderungen, die die Rechtsprechung an die Aufklärung bei Schönheitsoperationen stellt („schonungslos“), stehen den wirtschaftlichen Interessen der Operateure entgegen: Klärten die Ärzte tatsächlich schonungslos auf, würden sich deutlich weniger Patienten und Patientinnen für eine (teure und oft selbst zu zahlende) Operation entscheiden. Daher klären viele Operateure nur knapp auf und verharmlosen die Risiken, wie die vielen Arzthaftungsverfahren im Bereich der kosmetischen Operationen immer wieder belegen. |
PRAXISTIPP | Der Vorwurf des Patienten, vom behandelnden Arzt nicht richtig aufgeklärt worden zu sein, ist oft das scharfe Schwert des Arzthaftungsrechts. Für den Nachweis einer ordnungsgemäßen ärztlichen Aufklärung reicht es jedoch auch nicht immer aus, dass der Arzt einen ausgefüllten Aufklärungsbogen mit handschriftlichen Anmerkungen vorlegen kann, wie ein Urteil des (OLG) Koblenz vom 17.01.2018 zeigt (Az. 5 U 861/17, Details im CB 11/2019, Seite 2): Zwar können die Anmerkungen ein Indiz dafür sein, dass ein Gespräch über die Risiken erfolgte, die Gespräche werden aber oft schnell heruntergerattert, was aus Sicht des OLG Koblenz nicht ausreicht. Will der Arzt also auf Nummer sicher gehen, sollte er in der Rubrik „Anmerkungen“ des Aufklärungsformulars auch Themen, zu denen der Patient Nachfragen hatte, stichwortartig notieren (z. B. Fragen zur Dauer der Rehabilitation, abgekürzt als „Fra Pat zu Dauer Reha“). Aus solchen spezifischen Anmerkungen kann das Gericht dann nämlich den Schluss ziehen, dass das Aufklärungsgespräch nicht lediglich vom Arzt „heruntergerattert“ oder gar nicht durchgeführt wurde. Aufklärungsfehler sollten im Übrigen auch deshalb vermieden werden, weil sie seinen GOÄ-Vergütungsanspruch zu Fall bringen können (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.04.1999, Az. 1 U 615/98-112; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2003, Az. 8 U 18/02). |