19.08.2020 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Bei (angeblich) fehlender Aufklärung über Alternativen liegt die Beweislast beim Patienten
| Es kann vorkommen, dass Ihnen ein Patient nach Abschluss einer Behandlung vorwirft, dass seine Krankheit anders verlaufen wäre, wenn Sie ihn rechtzeitig über Behandlungsalternativen aufgeklärt hätten. Landet ein solcher Vorwurf vor Gericht, haben Sie bei leitliniengerechter Therapie jedoch wenig zu befürchten. Denn der Patient trägt die Beweislast für den behaupteten Kausalverlauf und muss beweisen, dass die Aufklärung über Alternativen den Schadenseintritt auch tatsächlich verhindert hätte (Oberlandesgericht [OLG] Dresden, Beschluss vom 13.01.2020, Az. 4 U 2339/19). |
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