17.07.2019 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Betriebshaftpflicht muss für Chefarzt einstehen – auch wenn dieser gar nicht selbst operiert hat
| Verfügt eine Klinik über eine Betriebshaftpflichtversicherung, so muss diese für den Chefarzt im Falle seiner Verurteilung zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Chefarzt den Patienten nicht persönlich behandelt hat, sondern ihm „nur“ ein Organisationsverschulden zum Vorwurf gemacht wird. Diese für Chefärzte wichtige versicherungsrechtliche Schlussfolgerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in seinem Urteil vom 28.06.2019 gezogen (Az. I 4 U 99/17). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig