· Fachbeitrag · Haftungsrecht
BGH: Diese Vorkehrungen sind in der Pflege sturzgefährdeter Patienten zu treffen
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Wenn ein Patient im Krankenhaus stürzt und Haftungsansprüche macht, geht es um die Frage, ob juristisch eine Pflichtverletzung des Personals vorliegt. Wurde das Sturzrisiko richtig eingeschätzt? Hätte der Sturz vermieden werden können? Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 14.11.2023 (Az. VI ZR 244/21 ) maßgebliche Feststellungen getroffen ‒ zu einem Fall, wie er jeden Tag in der Klinik passieren kann. Der Chefarzt als medizinisch Gesamtverantwortlicher seiner Abteilung steht hier in besonderer rechtlicher Verantwortung. |
Sturz der Patientin führt zur Mehrfachamputation
Einer 66-jährigen Patientin war eine Knieendoprothese links implantiert worden. Nachdem der unmittelbare postoperative Verlauf zunächst unauffällig war, erschien die Patientin zwei Tage post-OP zunehmend desorientiert. Ein Schädel-CT ergab keinen Befund. Wegen anhaltender Unruhe und Verwirrtheit wurde die Patientin sogar für eine Nacht auf die Intensivstation verlegt. Nach Rückverlegung auf die Normalstation wurde ein „extrem hohes Sturzrisiko“ dokumentiert, das auf der Sturzrisikoskala mit 12 Punkten bewertet wurde. Im Laufe des Vormittags stürzte die Patientin im Beisein einer Pflegekraft bei dem Transfer auf den WC-Stuhl, wobei sie sich nicht verletzte.
Der Sturz mit Verletzungsfolge ereignete sich dann im Zusammenhang mit dem Mittagessen: Dieses wurde ihr auf den Nachttisch gestellt, ohne dass weitere Sicherheitsmaßnahmen ergriffen wurden. Die Patientin stürzte von der Bettkante sitzend und fiel auf den Boden. Dabei erlitt sie eine Unterschenkelmehrfachfraktur links, die operativ behandelt werden musste. In der Folgezeit ergaben sich Komplikationen, weswegen später der linke Unterschenkel und nach einem erneuten Sturz auch der linke Oberschenkel amputiert werden mussten.
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