· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Dammriss genäht, Vaginaltupfer zurückgelassen ‒ trotzdem Haftungsklage abgewiesen!
von FA Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Obwohl die Gynäkologin bei der Versorgung eines Dammrisses nach Vaginalgeburt einen Tupfer vergessen und im Scheideneingang zurückgelassen hatte, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden eine Haftung verneint (Beschluss vom 24.04.2019, Az. 4 U 1616/18). Die Richter sahen keinen hinreichenden Nachweis, dass durch das Verbleiben des Vaginaltupfers über sieben Tage schädliche Auswirkungen hervorgerufen worden seien. |
Tupfer verblieb über eine Woche im Scheideneingang
In dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall ging es um eine 36-jährige Patientin, bei der es im Zuge einer Spontangeburt in der Klinik zu einem Dammriss Grad III gekommen war. Die hinzugezogene Gynäkologin erklärte ihr, dass der Dammriss genäht werden müsse ‒ und stellte sie vor die Wahl, dies im Operationssaal oder vor Ort im Kreißsaal durchzuführen. Die Patientin willigte in die Durchführung des Eingriffs im Kreißsaal ein.
Nach dem Eingriff litt sie unter Schmerzen im Rücken, Becken, Damm- und Scheidenbereich und erhielt Schmerzmittel. Eine Woche nach Entlassung aus der Klinik fand die Hebamme bei der klinischen Untersuchung einen hühnereigroßen Tupfer im Scheideneingang und entfernte diesen.
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