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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Der Aufklärungsbogen ist kein Vollbeweis für eine hinreichende Aufklärung des Patienten

    von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

    | Neben der Behauptung von Behandlungsfehlern beruhen Arzthaftungsklagen häufig auf dem Vorwurf der Patienten, dass diese vor oder während der Behandlung nicht richtig aufgeklärt worden sein sollen. Abschluss der Aufklärung ist regelmäßig die Unterzeichnung des Aufklärungsbogens durch den Paienten. In diesem Zusammenhang beweist allein ein vom Patienten unterzeichneter Aufklärungsbogen allerdings nicht, dass der Patient ordnungsgemäß aufgeklärt wurde (Oberlandesgericht [OLG] Jena, Urteil vom 07.05.2024, Az. 7 U 741/23) |

    OLG Jena verweist den Fall an Vorinstanz zurück

    Das OLG Jena hatte sich als Berufungsgericht mit dem Fall eines ehemaligen Bundeswehrsoldaten zu befassen. Das Landgericht (LG) Erfurt hatte dessen Klage auf Schadensersatz in erster Instanz abgewiesen. Hiergegen wendete sich der Kläger mit einer auf die fehlerhaften Aufklärung begrenzte Berufung. Auf dieses Rechtsmittel hob das OLG Jena das erstinstanzliche Urteil auf. Es erkannte einen wesentlichen Verfahrensmangel darin, dass eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme zur Aufklärung des Klägers unterblieben war. Das Landgericht Erfurt muss den Fall nun erneut verhandeln, entscheiden und insbesondere die Beweisaufnahme zum Inhalt und Umfang des Aufklärungsgesprächs nachholen.

    Warum hatte der Patient geklagt?

    Beim Kläger war eine Umstellungsosteotomie aufgrund anhaltender Beschwerden im rechten Fuß und einer Hallux Valgus Fehlstellung durchgeführt worden. Mehrere Monate nach dem operativen Eingriff wurde ein Rezidiv des Hallux Valgus festgestellt. Zudem hatte der Kläger von einer dauerhaften Schmerzwahrnehmung und Funktionsbeeinträchtigungen berichtet. Aus diesem Grund hatte er auf Schadensersatz in der Folge der operativen Behandlung geklagt. Insbesondere hatte er geltend gemacht, dass er nicht ausreichend über die Erfolgschancen, Risiken und Behandlungsalternativen aufgeklärt worden sei.