· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Haftungsrisiken bei NUB: Das sollten Sie als Chefarzt wissen
von RA und FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Krankenhäuser können für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) zeitlich befristete Vergütungen beantragen ‒ sogenannte NUB-Entgelte (CB09/2017, Seite 6). Doch wenn Neulandmethoden in der Klinik zum Einsatz kommen, gehen damit auch spezifische Haftungsrisiken einher. Für die Aufklärung der Patienten gelten besondere Anforderungen. Der CB bietet einen Überblick, was Sie als Chefarzt hierzu wissen sollten. |
Abweichen vom Standard nicht per se behandlungsfehlerhaft
Wenn sich der Arzt bei der Auswahl von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden von bewährten Standards entfernt bzw. über diese hinausgeht, ist dies per se noch kein Behandlungsfehler. Ansonsten wäre Fortschritt in der Medizin nicht mehr möglich. In vielen Bereichen wird der Behandlungsstandard durch Richtlinien oder Leitlinien der Fachgesellschaften abgebildet. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben führt nicht automatisch zur Annahme eines Behandlungsfehlers, kann im Haftungsprozess allerdings ein Indiz für einen solchen sein. Wenn aufgrund besonderer Umstände im konkreten Behandlungsfall abgewichen wird, sollte dies medizinisch gut begründbar sein.
Gesteigerte Aufklärungspflicht bei Neulandmethoden
Bei der Etablierung von Neulandmethoden in der Klinik geht es allerdings nicht um einen besonders gelagerten einzelnen Behandlungsfall, sondern um eine flächendeckende Anwendung. Haftungsrechtlich gilt zunächst, dass von einer Behandlungsmethode keine bekannten Schadensquellen für die Patienten ausgehen dürfen. Gleichsam darf die Methode nicht per se ungeeignet sein, um das intendierte Behandlungsziel zu erreichen, oder sogar kontraindiziert.
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