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  • · Nachricht · Haftungsrecht

    Kein Schadenersatz für Sturz von Rettungstrage

    | Ein Patient hatte sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt und gegen einen Landkreis im Harz (als Betreiber des Rettungsdienstes) auf Schadenersatz geklagt. Der Patient verlor in erster Instanz die Schadenersatzklage beim Landgericht und auch seine hiergegen eingelegte Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) sowie die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) hatten keinen Erfolg: In letzter Instanz hat der BGH die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 28.10.2020 (Az. 9 U 27/20) bestätigt ( Beschluss vom 27.05.2021, Az. III ZR 329/20 ). |

     

    Was war passiert? Nachdem die Sanitäter den Patienten auf die Trage gelegt hatten, brach plötzlich eines der Räder. Dadurch geriet die Trage in Schieflage und kippte mit dem Patienten um. Dieser führte dies auf Fehler bei der Handhabung der Trage durch die Sanitäter und auf Wartungsfehler zurück, konnte beides aber nicht beweisen. Laut Ausführungen des OLG habe die Trage die regelmäßigen technischen Prüfungen bestanden und sei am Unfalltag von den Rettungssanitätern bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden. Dies reiche aus, so der BGH. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest vor jedem Einsatz könne nicht verlangt werden. Das würde den Rettungsanforderungen nicht gerecht, führe realistisch nicht zu mehr Sicherheit und übersteige überdies, bspw. im Fall nicht erkennbarer Materialfehler, die Möglichkeiten eines Rettungsdienstes. Dieser Begründung des OLG hat sich der BGH als nicht zu beanstanden angeschlossen.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2021 | Seite 1 | ID 47540973