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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Klinikarzt muss nicht über Todesrisiko aufklären, wenn Patient nicht behandelt werden will

    von RA, FA MedR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Ein Arzt muss nicht in jeder Minute des Aufenthalts eines Patienten in einer Klinik damit rechnen, dass dieser sich plötzlich unerwartet und absprachewidrig entfernt (Oberlandesgericht [OLG] Frankfurt, Urteil vom 24.01.2017, Az. 8 U 119/15, Urteil unter www.dejure.org ). |

     

    Sachverhalt

    Eine 67-jährige Patientin stellte sich mit der Verdachtsdiagnose „Herzinfarkt“ in der Kardiologie des Kreiskrankenhauses vor. Dort bot der (später beklagte) Kardiologe der Patientin nach Durchsicht des EKG ein Bett auf der Station an. Zwischen dem Ehemann und dem Kardiologen ist streitig, ob noch an demselben Tag weitere Untersuchungen geplant waren und ob die Patientin dem Kardiologen eine Überweisung des Bereitschaftsarztes vorlegte. Die Patientin nahm das Bett nicht an und fuhr mit ihrem Ehemann während einer kurzen Abwesenheit des Kardiologen wieder nach Hause, wo sie verstarb. Informationen zu möglichen Risiken der Ablehnung einer stationären Aufnahme gab der Kardiologe der Patientin nicht. Er dokumentierte das Gespräch auch nicht und es wurde keine Behandlungsakte angelegt.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG verneint einen Aufklärungsfehler des Kardiologen. Zwar steht außer Zweifel, dass er die Patientin nicht über das Risiko des Todes bei Nichtbehandlung eines Herzinfarkts aufklärte. Das OLG ist aber überzeugt, dass der Kardiologe der Patientin, die nicht stationär aufgenommen werden wollte, eine weitere Überlegungszeit eingeräumt hat und kurz auf eine andere Station gegangen ist. Als er zurückkam, waren die Eheleute absprachewidrig verschwunden und hatten die Einweisung sowie das EKG mitgenommen. Auch Dokumentationsmängel verneint das OLG. Das nicht abgesprochene Entfernen aus der Klinik konnte nur so verstanden werden, dass die Patientin - zumindest zu diesem Zeitpunkt - keine Behandlung in der Klinik wünschte.

     

    Bewertung

    Das Urteil des OLG ist kritisch zu sehen, weil dieses nicht klar herausgearbeitet hat, dass die Patientin die Behandlung tatsächlich unerwartet abgebrochen hat. Außerdem hätte der Arzt sofort über das Todesrisiko aufklären müssen. Die Behandlung hatte in dem Moment begonnen, als der Kardiologe mit der Patientin sprach und das EKG untersuchte. Ein klarer Behandlungsabbruch ist nicht zu erkennen, weil die Patientin nach Angaben ihres Ehemanns am nächsten Tag zur weiteren Behandlung zurückkehren wollte. Folglich waren die Behandlung und deren Abbruch dokumentationspflichtig.

     

    PRAXISHINWEIS | Für den Arzt ist es am sichersten, wenn er dem Patienten möglichst bald die wichtigsten Risiken im Großen und Ganzen erläutert und dies in der Patientakte bzw. auf dem Dokumentations-/Aufklärungsbogen vermerkt.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 3 | ID 44644618