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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Kooperationen: Aufnehmendes Krankenhaus kann auch für Fehler des Kooperationspartners haften

    von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, m-u-p.info

    | Immer häufiger kooperieren Krankenhäuser untereinander, um Leistungen anbieten und Strukturvorgaben erfüllen zu können. Hierbei ist allerdings Vorsicht geboten: Neben Abrechnungsproblemen ( CB 10/2022, Seite 6 ) kann eine Kooperation auch haftungsrechtliche Risiken mit sich bringen: Ist die Kooperation so organisiert, dass sich z. B. Notfallbehandlungen erheblich verzögern können, haftet das aufnehmende Krankenhaus auch für Fehler des Kooperationspartners (Landgericht [LG] München II, Urteil vom 10.05.2022, Az. 1 O 4395/20). |

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall klagte eine Patientin gegen einen Krankenhausträger. Die Klägerin war am frühen Abend bewusstlos in das Krankenhaus des beklagten Trägers eingeliefert worden. Dieses Krankenhaus kooperierte mit einem benachbarten Großklinikum im Bereich der Schlaganfallversorgung. Etwa eine halbe Stunde nach der Aufnahme war im aufnehmenden Krankenhaus eine CT-Untersuchung veranlasst und von den Ärzten des Kooperationspartners befundet worden. Nachdem keine Besserung eingetreten war, hatten die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses nach einer halben Stunde erneut um eine Neubefundung gebeten. Anderthalb Stunden später hatten sie von ihren Kollegen im Haus des Kooperationspartners die Information erhalten, dass bei der Patientin ein akuter ischämischer Schlaganfall (Mediainfarkt rechts) vorliege. Daraufhin war eine Verlegung der Patientin veranlasst worden, die sich noch einmal um eine Dreiviertelstunde verzögert hatte, weil kein Rettungsmittel verfügbar war. Seither ist die Klägerin entsprechend beeinträchtigt mit Pflegegrad III und einem Grad der Behinderung (GdB) von 100.

     

    Die Klägerin begehrte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht trug sie vor, die Krankenhausärzte hätten sowohl die erforderlichen diagnostischen Maßnahmen als auch die Verlegung zur Weiterbehandlung in der Klinik des Kooperationspartners schuldhaft verzögert. Bei rechtzeitiger adäquater Versorgung hätte eine bleibende Schädigung mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Das Gericht verurteilte den Krankenhausträger zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 120.000 Euro.