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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Leitfaden für Chefärzte: Wie reagiere ich richtig bei Behandlungsfehlervorwürfen?

    von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Dr. Christina Thissen, Kanzlei Voß.Partner, voss-medizinrecht.de

    | Ein möglicher Haftungsfall deutet sich meist schon dann an, wenn ein Patient entweder selbst oder in anwaltlicher Vertretung die Einsichtnahme in die Patientenakte verlangt bzw. um Übersendung von Abschriften gegen Kostenerstattung bittet. In der anwaltlichen Praxis erleben wir es in solchen Fällen immer wieder, dass Ärzte entsprechende Anfragen von Patienten ignorieren, die Dokumentation teilweise zurückhalten oder gar unvorteilhafte Einträge hieraus streichen. Von all dem ist dringend abzuraten! Der folgende Leitfaden zeigt Ihnen die korrekte Vorgehensweise. |

    Aussitzen bringt nichts!

    Gemäß § 630g BGB besteht aufseiten des Patienten ein jederzeitiges Recht auf Einsicht in die vollständige Patientenakte. Hierzu zählen nicht nur handschriftliche oder elektronische Einträge des behandelnden Arztes zu Anamnese, Diagnose und Therapie, sondern auch die vollständige Befundung (Sono-/Röntgen-/CT-Bilder, Blutwerte etc.) sowie eigene und fremde Arztbriefe.

     

    MERKE | Erfolgt die Aufforderung zur Akteneinsicht durch einen Anwalt, so müssen Sie zunächst darauf achten, dass dieser sich durch eine entsprechende Vollmacht legitimiert. Er muss zudem eine Schweigepflichtentbindung zu seinen Gunsten vorlegen ‒ in Bezug auf die in Ihrem Hause erfolgte Behandlung. Ansonsten darf eine Übersendung aufgrund der bestehenden ärztlichen Schweigepflicht nicht an den Anwalt, sondern nur unmittelbar an den Patienten persönlich erfolgen.