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  • · Fachbeitrag · Haftungsrecht

    Urteil konkretisiert Anforderungen an Zählkontrolle: Alle Gegenstände müssen dokumentiert werden!

    von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Die Anforderungen an eine ordnungsgemäß durchgeführte und dokumentierte Zählkontrolle wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Urteil vom 07.07.2020 noch einmal heraufgesetzt (Az. 4 U 352/20). Hiernach reicht es nicht aus, lediglich die Durchführung der Zählkontrolle mit „Ja“ zu bestätigen. Vielmehr müssen laut OLG Dresden die verwendeten Gegenstände vor und nach einer Operation einzeln gezählt und zahlenmäßig aufgeführt werden. Warum eine rechtssichere Dokumentation der Zählkontrolle bei Operationen so wichtig ist, zeigt der folgende Artikel. |

    Der Fall des OLG Dresden

    Bei dem vom OLG Dresden entschiedenen Fall ging es um eine Bauch-OP. Bei einem 53-jährigen Patienten war ein Adenokarzinom festgestellt worden, das im Wege einer Rektosigmoidresektion entfernt wurde. Im Rahmen der sich anschließenden, ambulant durchgeführten adjuvanten Chemotherapie kam es zum Auftreten von Fieber, einem Harnwegsinfekt und einer Pneumonie. Ein halbes Jahr später wurde der Patient wegen des Verdachts auf Darmverschluss erneut notfallmäßig aufgenommen und es erfolgte eine weitere Bauch-OP mit Stoma-Anlage. Im Rahmen des postoperativen CTs wurde ein 25 cm großes, zusammengepresstes grünes Bauchtuch aufgefunden ‒ und zwar in der Darmlichtung des Colon sigmoideum ‒, das am Folgetag in einer weiteren OP entfernt wurde.

     

    Der Patient verklagte daraufhin die Klinik, in der die ursprüngliche Darmkrebs-OP durchgeführt worden war. Sein Vorwurf: Bei dieser OP sei das Bauchtuch in seinem Darm vergessen worden und habe später zu dem Darmverschluss geführt. Die Klinik verteidigte sich und bestritt im Prozess, dass das Tuch aus der Darmkrebs-OP stamme. Begründung: Die seinerzeit durchgeführte Zählkontrolle sei vollständig erfolgt und dokumentiert.