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  • · Haftungsrecht

    Zahnprothese verschlampt: Klinik zahlt 500 Euro Schmerzensgeld

    Bild: Old man relining dentures with denture reline kit illustration / CC CC BY 2.0

    | Krankenhäuser müssen die persönlichen Wertsachen von Patienten sicher verwahren. Andernfalls hat der Patient Anspruch auf Schadenersatz. Ist der Patient durch den Verlust gesundheitlich beeinträchtigt ‒ etwa, weil seine Zahnprothese fehlt ‒, kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld hinzu (Amtsgericht [AG] Nürnberg, Urteil vom 23.06.2021, Az. 19 C 867/21 ). |

     

    Ein Krankenhauspatient hatte vor einer Operation seine persönlichen Wertgegenstände abgeben müssen. Nach dem Eingriff fehlte seine Zahnprothese. Der Patient reklamierte, aber das Krankenhaus verwies ihn an die Krankenkasse. Nach drei Monaten ohne Zahnersatz beschaffte sich der Patient die Prothese selbst und forderte die Erstattung der Kosten i. H. v. rd. 1.400 Euro sowie Schmerzensgeld. Als das Krankenhaus nicht zahlte, klagte der Patient. Die Klage hatte Erfolg: Das Gericht sah kein Verschulden des Patienten. Das Krankenhaus sei verpflichtet gewesen, die Prothese sicher aufzubewahren. Die erst ein Jahr alte Prothese hätte noch viele Jahre genutzt werden können. Wegen der monatelangen Beeinträchtigung bei der Nahrungsaufnahme sprach das Gericht dem Patienten 500 Euro Schmerzensgeld zu.

     

    MERKE | Die Erben verstorbener Patienten haben indes keinen fiktiven Schadenersatzanspruch für verloren gegangenen Zahnersatz. Das Landgericht Osnabrück hatte eine entsprechende Klage von Erben abgewiesen (Urteil vom 10.12.2018, Az. 7 O 1610/18; Beitrag online, Abruf-Nr. 45732201).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 1 | ID 47616432