· Fachbeitrag · Heilmittelwerberecht
Vorsicht mit Wirkungsaussagen über Behandlungen auf der Klinikhomepage!
von Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Unter welchen Voraussetzungen mit Wirkungsaussagen medizinischer Behandlungsmethoden geworben werden darf, dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem aktuellen Urteil Stellung genommen (Entscheidung vom 25.06.2018, Az. 6 U 74/17). Warum und inwieweit Chefärzte jetzt die Angaben auf ihrer Klinikhomepage überprüfen sollten, verdeutlicht der folgende Beitrag. |
Relevanz für den Chefarzt
Auch wenn der Chefarzt nach der Aufgabenverteilung innerhalb der Klinik regelmäßig nicht für die Gestaltung der Homepage zuständig sein dürfte, ist er doch medizinisch Gesamtverantwortlicher für seine Abteilung. Die medizinische Studienlage zu den in seiner Abteilung angewendeten Behandlungsmethoden zu kennen, unterfällt seiner Kompetenz. Daher sollte er die Angaben auf der Klinikhomepage sowie in verwendeten Broschüren o. ä. daraufhin überprüfen, ob die dort zu den Behandlungsmethoden getroffenen Wirkungsaussagen medizinisch nachweisbar und unter Wissenschaftlern nicht streitig sind. Andernfalls sollte er die Klinikleitung auf den Änderungsbedarf hinweisen.
Der Fall
Im Fall, über den das OLG Frankfurt zu befinden hatte, ging es um einen Arzt, der auf seiner Homepage für verschiedene Heilverfahren im Bereich der Osteopathie warb. Auf der Homepage fanden sich u. a. folgende Angaben:
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