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  • · Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz

    Hinweis im Personalgespräch auf Fehler anderer unterfällt nicht dem Hinweisgeberschutzgesetz

    von Dr. Guido Mareck, stellv. Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

    | Seit dem 02.07.2023 schützt das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) Personen, die Missstände am Arbeitsplatz melden, vor Sanktionen durch den Arbeitgeber. Doch nicht jede Beschwerde über betriebliche Missstände macht einen Arbeitnehmer automatisch zur „hinweisgebenden Person“ im Sinne des HinSchG. Das musste ein Krankenpfleger erfahren, der mit seiner Schadenersatzklage scheiterte. Die Schutzvorschriften der §§ 35‒37 HinSchG gelten nur für Personen, die gemäß § 17 HinSchG eine interne oder gemäß § 28 HinSchG eine externe Meldestelle über Missstände informiert haben. Hinweise an den Arbeitgeber im Personalgespräch genießen keinen gesetzlichen Schutz (Arbeitsgericht [ArbG] Hamm, Urteil vom 16.02.2024, Az. 2 Ca 1229/23, Abruf-Nr.  241011 ). Das Urteil ist auch für Chefärzte relevant, da das HinSchG auch sie betrifft (CB 07/2023 , Seite 7 ff.). |

    Krankenpfleger bekommt Arbeitsvertrag nicht verlängert und klagt erfolglos auf Schadenersatz

    Ein Krankenpfleger klagte gegen seinen Arbeitgeber. Mit seiner Klage wollte er u. a. eine Forderung von Schadenersatz gem. § 37 HinSchG knapp über 44.500 Euro gegen den Krankenhausträger durchsetzen. Der Kläger hatte zuvor eine Verlängerung seines befristeten Arbeitsvertrags bis zum Erreichen des 70. Lebensjahres beantragt, der Arbeitgeber hatte den Antrag abgelehnt.

     

    Der Krankenpfleger war der Auffassung, die Absage sei ausschließlich deshalb erfolgt, weil er anlässlich eines Personalgesprächs auf Missstände im Klinikum (Verhalten eines Kollegen gegenüber einem Patienten) hingewiesen habe. In einem weiteren Personalgespräch habe man ihn daraufhin als „unkollegial“ bezeichnet. In einem dritten Personalgespräch habe er ein Abordnungsschreiben und die Mitteilung erhalten, man werde das Arbeitsverhältnis nicht erneut verlängern. Somit stehe ihm Schadenersatz gem. §§ 36, 37 HinSchG in Höhe von 44.572,34 Euro zu. Er sei auch hinweisgebende Person im Sinne des HinSchG, da er zum Zeitpunkt seiner Beschwerde mangels Bestehens eine interne Meldestelle nicht habe anrufen können.