· Fachbeitrag · Honorar
Legalisierung des freiberuflichen Honorararztes: Was können Chefärzte jetzt tun?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Betreiber von Krankenhäusern könnten sich eigentlich freuen: Ab dem 1. Januar 2013 haben sie die Möglichkeit, allgemeine Krankenhausleistungen auch von freiberuflichen Honorarärzten erbringen zu lassen - und anschließend im DRG-Fallpauschalensystem abzurechnen. Grund ist das sogenannte Psych-Entgeltgesetz (PsychEntgG), welches das Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) ändert. Doch Chefärzte sind nicht wehrlos, wenn der Geschäftsführer unliebsame Konkurrenz ins Haus holt. |
Die gesetzliche Neuregelung
Durch das PsychEntgG ändert sich unter anderem § 2 KHEntgG. In Absatz 1 Satz 1 heißt es dort künftig: „Krankenhausleistungen (...) sind insbesondere ärztliche Behandlung auch durch nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (...); sie umfassen allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen.“
Neu eingefügt wird Absatz 3: „Bei der Erbringung von allgemeinen Krankenhausleistungen durch nicht im Krankenhaus fest angestellte Ärztinnen und Ärzte hat das Krankenhaus sicherzustellen, dass diese für ihre Tätigkeit (...) die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie auch für fest im Krankenhaus angestellte Ärztinnen und Ärzte gelten.“
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