30.04.2015 · Fachbeitrag · Honorarärzte
BVerfG: BGH hat wahlärztliche Leistungen durch den Honorararzt nicht grundsätzlich verboten
| Mit Beschluss vom 3. März 2015 (Az. 1 BvR 3226/14, Abruf-Nr. 144357 ) hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Honorararzt-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Oktober 2014 (Az. III ZR 85/14) nicht zur Entscheidung angenommen. Zugleich konkretisierte es die Kernaussagen im Urteil des BGH und stellte klar, dass dieser es keineswegs grundsätzlich verboten habe, dass wahlärztliche Leistungen durch nicht angestellte Ärzte erbracht werden. |
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