· Fachbeitrag · Honorararzt
Viel Geld für wenig Arbeit? - Der niedergelassene Arzt als Angestellter in der Chefarzt-Abteilung
von Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Immer häufiger arbeiten niedergelassene Ärzte als angestellte Ärzte oder als Freiberufler - als sog. „Honorarärzte“- im Krankenhaus. Haben Sie als Chefarzt einen solchen Honorararzt in Ihrer Abteilung, sind Sie für sein Tun (mit-)verantwortlich. Daher sollten Sie einige grundlegende Aspekte kennen, die sich auch durch aktuelle Gerichtsurteile ergeben. |
Abrechnung von Wahlleistungen durch Niedergelassene?
Im Krankenhaus tätige niedergelassene Ärzte, die dort als „Honorarärzte“ freiberuflich tätig sind, können keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2014, Az. III ZR 85/14, Abruf-Nr. 143141). Sie dürfen nur allgemeine Krankenhausleistungen erbringen, die der Krankenhausträger über das DRG-System abrechnet.
„Kreative“ Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses nicht erlaubt
Wegen sozialversicherungsrechtlicher Probleme ist es wohl nicht möglich, ihr Beschäftigungsverhältnis so aufzuspalten, dass sie GKV-Patienten im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen als (freiberuflicher) Honorararzt betreuen, während sie PKV-Patienten als angestellter Klinikarzt behandeln, um Wahlleistungen abrechnen zu können (vgl. Urteil des Sozialgerichts München vom 10.3.2016, Az. S 15 R 1782/15). Daher sollten sich niedergelassene Ärzte, die im Krankenhaus arbeiten und dabei auch Privatpatienten behandeln möchten, anstellen lassen.
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