· Fachbeitrag · Honorarausfall
Kein Schadenersatz bei Absage eines OP-Termins
| Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag sind in der Regel unwirksam, wenn sie Patienten zum Schadenersatz verpflichten, die OP-Termine absagen. Dies entschied das Amtsgericht München am 28. Januar 2016 (Az. 213 C 27099/15). Das Urteil ist rechtskräftig. |
Patientin sagte OP ab - Klinik wollte 60 Prozent des Eingriffshonorars
Die beklagte Münchenerin schloss mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung und vereinbarte hierfür einen Operationstermin, um den Ballon einsetzen zu lassen. Die Vereinbarung enthielt u. a. folgende Geschäftsbedingungen:
- Bei Absage oder Verschiebung des zugesagten Eingriffstermins erhebt die Klinik stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto.
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