· Fachbeitrag · Honorarrecht
Gericht: Wahlarzt darf Honorararzt in Klinik keine zusätzliche Einnahmequelle verschaffen
von RA und FA für Medizin- und Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Es ist rechtswidrig, wenn ein liquidationsberechtigter Klinik-Arzt nur „dazwischengeschaltet“ wird, um einem Honorararzt ohne Liquidationsrecht eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen. Dies hat das Amtsgericht Freising in einem Urteil vom 7. November 2013 entschieden (Az. 7 C 276/13, Abruf-Nr. 140278 ) - und damit die Vergütungsansprüche eines Honorararztes abgewiesen. Der Honorararzt hat Berufung eingelegt. |
Patient verweigerte Zahlung an Honorararzt
Der Patient hatte sich einer stationären Krankenhausbehandlung unterzogen und zuvor eine Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben. Darin war der Honorararzt nicht als Wahlarzt ausgewiesen. Es war jedoch der Honorararzt, der die Operation und die Nachbehandlungen in der Klinik vornahm. Bereits Monate zuvor hatte sich der Patient mit der Abrechnung etwaiger Forderungen des Honorararztes durch dessen Abrechnungsstelle einverstanden erklärt. Letztere forderte nach Behandlungsende das vom Honorararzt an sie abgetretene Honorar in Höhe von 2.258,14 Euro. Der Patient verweigerte jedoch die Zahlung, da die Abrechnung von wahlärztlichen Leistungen durch den Honorararzt nicht zulässig sei. Daraufhin klagte die Abrechnungsstelle.
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Der Patient war mit der Behandlung durch den Honorararzt - er hatte mit der Klinik einen Konsiliararztvertrag - einverstanden. Allerdings wurde die vom Patienten unterzeichnete Wahlleistungsvereinbarung vorliegend nur abgeschlossen, damit der Honorararzt nach GOÄ abrechnen konnte. Da er jedoch nicht selbst liquidieren durfte, wurde ein liquidationsberechtigter Klinikarzt „dazwischengeschaltet“. Der Klinikarzt hatte jedoch überhaupt keine ärztlichen Leistungen bei dem Patienten vorgenommen - was auch gar nicht geplant war. |
Honorar- und Klinikarzt handelten rechtsmissbräuchlich
Das AG Freising gab dem Patienten Recht. Eine Konstellation, bei der ein liquidationsberechtigter Krankenhausarzt nur tätig wird, um einem Honorararzt eine zusätzliche Einnahmequelle zu verschaffen, sah es als rechtsmissbräuchlich an. Zwar dürften Wahlärzte außerhalb der Klinik auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Klinikärzte tätig werden und die von ihnen erbrachten wahlärztlichen Leistungen auch abrechnen. Die entsprechende Vorschrift (§ 17 Absatz 3 Seite 1 Krankenhausentgeltgesetz) könne jedoch nicht so verstanden werden, dass sie Ärzten, die ansonsten kein Liquidationsrecht hätten, zusätzliche Einnahmequellen verschaffen. Dies sei rechtsmissbräuchlich. Zudem hätte der Honorararzt den Patienten über den Konsiliararztvertrag im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln und so an der abrechenbaren DRG-Fallpauschale partizipieren können.