· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Krankenhaus kann bei ambulanter OP auch die EBM-Grundpauschale abrechnen
von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Erbringt ein Krankenhaus ambulante Operationen, erfolgt die Abrechnung wie bei den ambulant operierenden Vertragsärzten, weshalb die Grundpauschale nach dem EBM eine zusätzlich abrechenbare Gebührenordnungsposition (GOP) darstellt. Die beklagte Krankenkasse muss daher in 3 Fällen die chirurgische Grundpauschale (GOPen 07210 bis 07212 EBM) nachvergüten. Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 28.03.2017 (Az. B 1 KR 66/16 B). |
Sachverhalt
In dem nach § 115b SGB V für ambulante Operationen zugelassenen Krankenhaus wurden im Jahr 2012 in 3 Fällen chirurgische Eingriffe durchgeführt. In allen 3 Behandlungsfällen wies die Krankenkasse den vollständigen Ausgleich der Rechnungen insbesondere mit der Begründung zurück, dass die Grundpauschale GOP 07211 EBM nicht abgerechnet werden dürfe. Das Sozialgericht Stuttgart verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung der offenen Rechnungspositionen in Höhe von 70,33 Euro. Die dagegen gerichtete Berufung wies das Landessozialgericht Baden-Württemberg zurück. Auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht blieb erfolglos.
Die Entscheidung des BSG
Krankenhäuser seien bei der Vergütung ambulanter Operationen wie niedergelassene Fachärzte der entsprechenden Fachrichtung einzustufen (§ 7 Abs. 4 AOP-Vertrag); sie stehen den Vertragsärzten gleich. Daher sind auch einheitliche Vergütungen für Krankenhäuser und Vertragsärzte vorgesehen.
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