· Fachbeitrag · Ambulantes Operieren
Bundessozialgericht kürzt Krankenhäusern Vergütung für ambulante Operationen
von RA Benedikt Büchling und RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Der Patientenkontakt im Rahmen der Operation ist nicht geeignet, die Voraussetzungen des Abrechnungstatbestands der Grundpauschale (Nr. 08211 EBM) zu erfüllen, weil ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt neben der räumlichen und zeitlichen Anwesenheit von Arzt und Patient die direkte Interaktion derselben voraussetzt (4.3.1 Abs. 1 EBM). Dies entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 31.05.2016 (Az. B 1 KR 39/15 R, Urteil unter www.dejure.org ). |
Sachverhalt
Im betreffenden Fall hatte ein Krankenhaus gegen eine Krankenkasse geklagt. Eine Versicherte der beklagten Krankenkasse war von ihrer behandelnden Gynäkologin ins Krankenhaus überwiesen worden. Dieses hatte bei der Patientin eine sogenannte Kürettage (Abort mit Ausschabung der Gebärmutterschleimhaut) ambulant durchgeführt. Am Vortag des ambulanten Eingriffs waren folgende Leistungen vorbereitend erfolgt:
- Sonografie der Genitalorgane
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