· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Plausibilitätsprüfung: Stundenzahl für ermächtigte Ärzte und Vertragsärzte nur ausnahmsweise gleich
von RA und FA für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei für Medizin- & Sportrecht, Münster, rechtsanwalt-kleinke.de
| Wenn ermächtigte Ärzte im gleichen Umfang tätig sind wie Vertragsärzte, kann für sie in Ausnahmefällen bei der zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung (s. Kasten am Ende des Beitrags) anstatt der üblichen 156 h/Quartal die gleiche Stundenzahl als Auffälligkeitsgrenze anerkannt werden wie bei Vertragsärzten (780 h/Quartal). Zudem bedürfen Abrechnungsvereinbarungen mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) der Schriftform. Darüber hinaus sind coronabedingte Liquiditätsengpässe für betroffene Ärzte ‒ im Gegensatz zur Situation Anfang/Mitte 2020 ‒ keine unbillige Härte mehr, die die Aussetzung des Vollzugs von Honorarrückforderungsbescheiden rechtfertigen (Sozialgericht [SG] München, Beschluss vom 14.12.2021, Az. S 38 KA 298/21 ER). |
Der Sachverhalt
Der Antragsteller ist ermächtigter Arzt und ärztlicher Leiter einer Tagesklinik für neurologische Komplexbehandlung und Nachsorge, in der ausschließlich Patienten mit Schlaganfällen und erworbenen Hirnschäden behandelt werden. In der Einrichtung beschäftigt der Antragsteller 24 Mitarbeiter ‒ darunter Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Sprachtherapeuten, Neuropsychologen und Sozialpädagogen.
Die KV Bayerns (KVB) hatte bei dem ermächtigten Arzt nach einer zeitbezogenen Plausibilitätsprüfung eine Honorarberichtigung i. H. v. 79.648,84 Euro vorgenommen. Der Arzt wandte sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes an das SG München. Er beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner bereits eingereichten Klage gegen den Honorarrückforderungsbescheid der KVB. Mit dem Antrag wollte er sich dagegen wehren, dass die KVB schon während des laufenden Klageverfahrens das streitige Honorar einbehalten hatte. Das SG wies den Antrag des Arztes auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück.
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