05.09.2024 · Fachbeitrag · Kindergeld
Die Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Berufsausbildung
| Grundsätzlich besteht für Kinder bis 25 Jahre, die sich noch in einer Berufsausbildung befinden, Kindergeldanspruch. Dieser erlischt mit abgeschlossener Berufsausbildung. § 9 Abs. 6 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) stellt klar, dass eine kurzzeitige Ausbildung zur Rettungssanitäterin keine abgeschlossene Berufsausbildung ist. Daher gilt in diesem Fall der § 32 Abs. 4 S. 2 EStG entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht als Ausschlussgrund für einen Kindergeldanspruch (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil 14.08.2023, Az. 4 K 1946/21). Gegen das Urteil ist Revision zum BFH angängig (Az. III R 14/24). |
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