· Kindergeld
Kein Kindergeld während der Ausbildung zum Facharzt
| Bei einer im Anschluss an das Medizinstudium absolvierten Facharztausbildung handelt es sich lediglich um eine Zweitausbildung (Weiterbildung). Die Erstausbildung endet mit Abschluss des Medizinstudiums durch Ablegen der ärztlichen Prüfung. Die Ausbildung im Rahmen der Facharztweiterbildung tritt insofern hinter die Berufstätigkeit zurück. Die Facharztweiterbildung stellt keinen Teil einer einheitlichen Berufsausbildung dar, da die Weiterbildung nur Nebensache ist. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof ( BFH, Urteil vom 22.09.2022, Az. III R 40/21, Abruf-Nr. 232212 ). |
Hintergrund | Der Anspruch auf Kindergeld besteht für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in puncto Kindergeld nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sind unschädlich.
Im Streitfall stellte es sich nach dem Gesamtbild der Verhältnisse so dar, dass die in einem weiteren Ausbildungsabschnitt durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen ‒ es handelte sich um eine Facharztausbildung ‒ gegenüber der Berufstätigkeit des Kindes als in Weiterbildung befindliche Ärztin in den Hintergrund traten, sodass nicht von einer einheitlichen Erstausbildung ausgegangen werden konnte. Zwar bestand ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Medizinstudium des Kindes und dessen Facharztausbildung, da das Kind die Facharztausbildung im Januar 2021 begonnen hatte, nachdem es im November 2020 seine ärztliche Prüfung abgelegt und im Dezember 2020 das Ergebnis erhalten hatte. Es bestand auch ein enger sachlicher Zusammenhang. Die Weiterbildung zum Facharzt setzt nach der Weiterbildungsordnung auch keine berufspraktische Tätigkeit voraus und das Kind übt im Rahmen der Weiterbildung auch keine Berufstätigkeit zur zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des nächsten Ausbildungsabschnittes aus. Trotz dieses Vorliegens eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Medizinstudium und der Facharztweiterbildung verneinte der BFH jedoch das Vorliegen einer einheitlichen Erstausbildung, da die Ausbildung im Rahmen der Facharztausbildung hinter der Berufstätigkeit des Kindes zurücktrete. Zudem erhielt das Kind seine Vergütung vorwiegend für seine Arbeitsleistung.