· Fachbeitrag · Kleine Formulierung - Große Wirkung
„Nach Anhörung“, „im Benehmen“, „im Einvernehmen“: Was bedeutet dies im Chefarzt-Vertrag?
von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de
| Umstrukturierungen in ihrer Klinik oder Meinungsverschiedenheiten mit der Klinikleitung zwingen Chefärzte immer mal wieder, ihren vielleicht vor 20 Jahren unterzeichneten Chefarzt-Vertrag herauszukramen und zu prüfen, wie einzelne Passagen darin formuliert sind. Denn eine unscheinbare Formulierung kann weitreichende Auswirkungen haben und zu großen Haftungsrisiken oder enormen Honorareinbußen führen. Oder wissen Sie wirklich, worin die Unterschiede bestehen, wenn im Vertrag „nach Anhörung“, „im Benehmen“ oder „im Einvernehmen“ steht? |
Chefarzt-Vertrag kann jederzeit nachverhandelt werden
Einige Verträge enthalten Regelungen, die den Chefarzt unangemessen einschränken bzw. die teilweise sogar unwirksam sind. Selbst wenn der Abschluss des Vertrags schon Jahre her ist, kann er jederzeit nachverhandelt und angepasst werden. Und auch wenn der Arzt eine neue Chefarzt-Position übernimmt, sollte er wissen, welche Fallstricke im Vertrag lauern.
Kleine Formulierungen - große Wirkung
Dass eine kleine Formulierung den großen Unterschied machen kann, zeigt sich bei den Möglichkeiten des Chefarztes, Einfluss auf wichtige abteilungsbezogene Entscheidungen des Krankenhausträgers zu nehmen. Hier ist es von entscheidender Bedeutung, ob der Krankenhausträger bestimmte Maßnahmen „nach Anhörung“, „im Benehmen“ oder „im Einvernehmen mit dem Chefarzt“ treffen kann.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig