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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    BSG: Mindestmengen als Qualitätskriterium zulässig, aber strenge Vorgaben für den GBA

    | Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) im Jahr 2006 eingeführte Mindestmenge von 50 Eingriffen für die Durchführung von Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEPs) ist möglicherweise doch wirksam. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) ausweislich des bisher vorliegenden Terminberichts am 12. September 2012 entschieden (Az: B 3 KR 10/12 R, Abruf-Nr. 122930 ). Das BSG verlangt nun von der Vorinstanz eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts. Die Entscheidung des BSG zeigt: Das letzte Wort in Sachen Mindestmengen ist noch nicht gesprochen. |

    Der Fall

    Zum Jahr 2006 hat der GBA eine Regelung eingeführt, nach der Krankenhäuser nur noch dann zur Durchführung von Knie-TEPs berechtigt sind, wenn sie mindestens 50 Eingriffe dieser Art pro Jahr durchführen. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sollen durch diese Mindestmengen, die zum Beispiel auch für die Versorgung von Frühgeborenen gelten, hohe Qualitätsstandards gesichert werden. Gegen diese Mindestmengenregelung wandte sich eine Brandenburger Klinik, die sich in der Lage sah, trotz der von ihr nicht erreichten Mindestmenge die Leistung durch spezialisierte Ärzte in qualitativ hochwertiger Weise zu erbringen.

     

    Anders als das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 17. August 2011 (Az: L 7 KA 77/08 KL, Abruf-Nr. 112966) hat das BSG nun die Vorgabe von Mindestmengen im Grundsatz für zulässig erachtet.