· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
BSG schränkt die Beschäftigungsmöglichkeiten für Honorarärzte im Krankenhaus ein
von Rechtsanwalt- und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| In einem Urteil vom 23. März 2011 (Az: B 6 KA 11/10 R ) hat das Bundessozialgericht (BSG) die Einsatzmöglichkeiten für niedergelassene Ärzte in Krankenhäusern, die nicht Belegärzte sind, erheblich eingeschränkt (siehe auch CB 4/2011, S.1 ). Inzwischen liegt auch die schriftliche Begründung der Entscheidung vor. Daraus lassen sich weitere Schlussfolgerungen ziehen. |
Der Fall
Geklagt hatten zwei in Gemeinschaftspraxis tätige Anästhesisten gegen einen Krankenhausträger derselben Stadt. Der Gemeinschaftspraxis ist ein ambulantes OP-Zentrum angegliedert, in dem die Anästhesisten zusammen mit Chirurgen ambulante Operationen ausführen. Auslöser der Klage war, dass der Krankenhausträger in der Zeit vom Quartal 2/05 bis August 2006 in seinen Räumlichkeiten durch drei vertragsärztlich tätige Chirurgen unter Mitwirkung eines Anästhesisten des Krankenhauses ambulante Operationen durchführen ließ. Die anästhesistischen Leistungen rechnete das Krankenhaus nach dem AOP-Vertrag (Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) bei den Krankenkassen ab, die Chirurgen erhielten die Vergütungen für ihre Leistungen von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung.
Nach Auffassung der Anästhesisten sehen § 115 b SGB V und der AOP-Vertrag ambulante Operationen durch Vertragsärzte, die nicht belegärztlich mit einem Krankenhaus verbunden sind, in Kooperation mit Krankenhausärzten nicht vor. Ohne die Bereitstellung von Räumlichkeiten und Personal durch das Krankenhaus hätten die Chirurgen die ambulanten OPs in ihrem OP-Zentrum unter ihrer Mitwirkung durchgeführt, wie dies zuvor auch besprochen worden war.
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