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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Erhöhung der Mindestmenge auf 30 Geburten pro Jahr bei „Frühchen“ unter 1.250 g nichtig

    | Diese Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) wird viele Kliniken aufatmen lassen, die in die Behandlung Frühgeborener investiert haben: Das Gericht erklärte die Festlegung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wonach die Mindestmenge behandelter Neugeborener unter 1.250 Gramm von 14 auf 30 erhöht wurde, für nichtig (Urteil vom 18. Dezember 2012/Pressemitteilung, Az. B 1 KR 34/12 R, Abruf-Nr. 123924 ). |

    Der Fall

    Im Juni 2010 hatte der GBA die Mindestmenge der behandelten Früh- und Neugeborenen von 14 auf 30 pro Jahr erhöht. Damit durften nur noch Krankenhäuser, die mindestens 30 „Frühchen“ mit einem Gewicht von unter 1.250 Gramm pro Jahr behandelten, diese Babys weiterhin versorgen. Hiergegen hatten insgesamt 41 Neonatalkliniken vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg geklagt. Das LSG gab am 21. Dezember 2011 den Klagen der Kliniken statt, woraufhin der GBA den Vollzug der Mindestmengen-Regelung zunächst aussetzte. Gegen das LSG-Urteil ging der GBA vor dem BSG in Revision, um die neue Mindestmenge zu retten.

    Die Entscheidung

    Das BSG hat nun die Revision des GBA verworfen. Dadurch gilt bis auf Weiteres die Mindestmenge von 14 Neugeborenen. Wie das BSG in seiner Pressemitteilung ausführte - die Urteilsgründe liegen noch nicht vor -, hat der GBA mit der Erhöhung der Mindestmenge seinen Beurteilungsspielraum überschritten. Hintergrund ist, dass der GBA keine belastbaren Studien vorweisen konnte, die belegen, dass bei Frühgeborenen unter 1.250 Gramm die Behandlungsqualität „in besonderem Maße“ von der Menge der erbrachten Leistungen abhängig ist. Vielmehr basiert die Festlegung von 30 Behandlungen auf einem Kompromissvorschlag des damaligen GBA-Vorsitzenden Dr. Hess in der entscheidenden Sitzung des Selbstverwaltungsgremiums.

     

    Das BSG ließ jedoch eine Hintertür offen: Führten Studien zum Ergebnis, dass eine Veränderung der Mindestmenge eine Verbesserung der Behandlungsqualität ohne die Gefahr einer regionalen Qualitätsminderung bewirkten, komme eine entsprechende Änderung der Mindestmenge in Betracht.

     

    FAZIT | Zumindest bei den „Frühchen“ unter 1.250 Gramm bleibt es zunächst bei 14 Behandlungen pro Jahr als erforderliche Mindestmenge. Allerdings hat das BSG nicht entschieden, ob Frühgeburten „planbare Leistungen“ sind - eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Mindestmengen-Regelung. Dieser Passus dürfte jedoch vor Gericht angegriffen werden, sobald der GBA neue Studien präsentiert, die eine Erhöhung der Mindestmengen rechtfertigen sollen.

     
    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 1 | ID 37332910