· Fachbeitrag · Krankenhausrecht
G-BA setzt Mindestmenge für Knie-TEP bis zur BSG-Entscheidung aus
| Im CB Nr. 9/2011 haben wir über die Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) Berlin vom 17. August (Az: L 7 KA 77/08 KL, Abruf-Nr. 112966 ) berichtet, wonach die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) im Jahr 2006 eingeführte Mindestmenge von 50 Eingriffen für die Durchführung von Kniegelenks-Totalendoprothesen (Knie-TEP) unwirksam ist. Auf dieses Urteil hat der G-BA inzwischen reagiert: Er beschloss, beim Bundessozialgericht (BSG) Revision einzulegen und die Anwendung der Mindestmenge für Knie-TEP bis zum Vorliegen der BSG-Entscheidung auszusetzen. Der Beschluss wird in Kürze mit seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft treten. |
Zitat aus der entsprechenden Pressemitteilung des G-BA vom 15. September: „Das noch nicht rechtskräftige Urteil des LSG hat grundsätzliche Bedeutung für die rechtliche Bewertung von Mindestmengen als Instrument der Qualitätssicherung von Krankenhausbehandlungen.“ In der Mitteilung betonte der G-BA, nach wie vor von der Rechtmäßigkeit der Mindestmengenregelung überzeugt zu sein. Um jedoch für alle Krankenhäuser bis zum Vorliegen der BSG-Entscheidung Rechtssicherheit zu schaffen, habe sich der G-BA für die Aussetzung der Anwendung dieser Mindestmenge entschieden.