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Brustimplantat wurde anders platziert als bei der OP-Aufklärung besprochen ‒ liegt ein grober Behandlungsfehler vor?
| FRAGE: „Als Chefärztin einer Abteilung für Plastische und Ästhetische Chirurgie bin ich vom Sozialgericht zur Gutachterin bestellt worden. Ich soll mich mit folgender Fragestellung befassen: Ein Brustimplantat wurde anders platziert als zur OP-Aufklärung mit der Patientin besprochen. Die Patientin wollte die Implantate hinter dem Brustmuskel platziert haben. Der Operateur hat einen erschöpfenden OP-Bericht vorgelegt, wonach er die Implantate so platziert hat wie besprochen. Der Re-Operateur hat in einem OP-Video (zumindest auf einer Brustseite) dokumentiert, dass die Lage klar vor dem Muskel war. Liegt hier ein grober Behandlungsfehler vor?“ |
Antwort: Bei der Beurteilung, ob ein grober Behandlungsfehler vorliegt, dürfen wir Ihnen als Fachverlag nicht helfen. Wir empfehlen Ihnen, im konkreten Fall die Frage so zu beantworten, wie sie das Sozialgericht gestellt hat. Falls Sie Fragen haben, rufen Sie ruhig den Richter an, dagegen spricht nichts. Im Zweifel gilt: Beschränken Sie sich im Gutachten auf medizinische Feststellungen. Wenn Sie sich als Medizinerin rechtliche Wertungen nicht zutrauen ‒ was vollkommen richtig ist ‒, machen Sie dies im Gutachten kenntlich. Anm. d. Red.: Lesen dazu die Beiträge im CB 08/2024, Seite 16 f. und „Was dürfen Ärzte als Gerichtsgutachter sagen?“ ( CB 04/2021, Seite 16 ).
beantwortet von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover