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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Privatpatient zahlt nicht: Bekommt der Chefarzt trotzdem die vereinbarte Beteiligungsvergütung?

    von Fachanwalt für Medizinrecht und für Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Die Redaktion hat eine Leseranfrage erhalten, die die Beteiligungsvergütung von Chefärzten betrifft und von allgemeinem Interesse ist. Wir haben die Frage an den Fachanwalt für Medizin- und für Arbeitsrecht, Dr. Tilman Clausen, weitergeleitet und ihn gebeten, sie für Sie zu beantworten. |

     

    Frage: Ein Klinikträger gewährt den Chefärzten weder für die Erbringung stationärer Wahlleistungen noch für ambulante Tätigkeiten ein Liquidationsrecht. Der Träger übt das Liquidationsrecht vielmehr selbst aus und übernimmt die Abrechnung, das Mahnverfahren sowie das Inkasso. Den Chefärzten wurde in ihren Arbeitsverträgen eine Beteiligung an den Einnahmen aus den von ihnen erbrachten Behandlungsleistungen sowohl bei stationären Wahlleistungspatienten als auch im ambulanten Bereich eingeräumt (Beteiligungsvergütung).

     

    Von seinen Chefärzten erhält der Klinikträger die für die Abrechnung und Rechnungserteilung benötigten Informationen. Die Beteiligungsvergütung wird gezahlt, wenn der Träger Honorare aus der ärztlichen Tätigkeit seiner Chefärzte tatsächlich eingenommen hat. Zahlt der Patient nicht, erhalten auch die Chefärzte nichts, obwohl sie ihre ärztliche Leistung erbracht haben. Falls die Klinik nicht direkt mit dem Privatpatienten abgerechnet hat, sondern mit dessen PKV nach dem Klinik-Card-System, geht er nicht leer aus: Der Träger erhält dann zumindest die DRG-Fallpauschale und die nichtärztlichen Wahlleistungen vergütet. Der Chefarzt möchte wissen, ob dieses Vorgehen des Klinikträgers zulässig ist?